Patientenverfügung

Patiententverfügung

Die Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht regeln, WER mit den Angelegenheiten von Ihnen betraut wird. Die Patientenverfügung regelt, WIE mit Ihrem Leben verfahren wird und das soll hier kurz umrissen werden.

Eine Patientenverfügung - auch fälschlicherweise Patiententestament genannt (Sie sind noch nicht tot) - ist die schriftliche Erklärung des Ausstellers für den Fall, dass er die Einwilligungsfähigkeit verliert, vorsorglich in eine Behandlung einzuwilligen oder sie abzulehnen.

Ausführung der Patientenerfügung

Derjenige an den die Patientenverfügung gerichtet ist, ist der Betreuer oder der Bevollmächtigte, nicht der Arzt. Sie müssen sich also jemanden aussuchen, der Ihre Interessen auch wirklich vertritt und diese notfalls gerichtlich durchsetzt.

Form Patientenerfügung

Man verfasst eine Patientenverfügung am besten handschriftlich, denn es gibt keine Formanforderungen. Nicht zu empfehlen sind die vorformulierten Muster, in denen man nur Kreuzchen machen muss - hier kommt es leicht zu Beweisschwierigkeiten, wenn Sie nicht mehr antworten können und niemand weiß, ob Sie dieses Kreuz dort machen wollten und ob es überhaupt von Ihnen ist.

Es ist keine Zuziehung von Zeugen nötig und keine Wiederholung oder Bestätigung der Erklärung in regelmäßigen Abständen. Nichts desto trotz sollte dies aller zwei Jahre durchgeführt werden, damit an den inhaltlichen Verknüpfungen keine Zweifel entstehen. In machen Dingen kann man seine Meinung auch ändern, dies muss nur auf dem Dokument gut und eindeutig sichtbar sein.

Keine Vereinbarung von Sterbehilfe

Nicht in einer Patientenverfügung vereinbart werden kann aktive Sterbehilfe. Zulässig ist allerdings der Wunsch nach Hilfe beim Sterben (Schmerzlinderung um den Preis der Lebensverkürzung). Ebenso kann die medizinische Maximalbehandlung vereinbart werden.

Verlieren Sie nach Errichtung der Patientenverfügung Ihre Geschäftsfähigkeit, berührt das die Patientenverfügung nicht. Die Patientenverfügung ist wirksam bis sie widerrufen wird.

Widerruf Patientenerfügung

Der Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit formlos möglich; man sollte lediglich auf das Datum des Widerrufes achten. Willigt allerdings der Betreuer oder der Bevollmächtigte auf Grund der Patientenverfügung in eine das Leben verkürzende Handlung ein, so ist hierfür nach wie vor die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.