Bestattungspflichtiger ist nicht gleich Erbe

Wenn ein Angehöriger verstirbt, erfahren die Erben allgemein, ob und wie viel sie erben. Im bestem Falle hat der Erblasser sogar rechtzeitig vorgesorgt und sämtliche Angelegenheiten (besonders die Formalitäten um seine Bestattung) zu Lebzeiten geklärt.

Sollte die Höhe des Nachlasses jedoch unklar sein oder ist zu vermuten, dass Schulden bestehen, kann der Erbe auch innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis das Erbe ausschlagen. Dann hat der Erbe mit den Schulden des Verstorbenen nichts mehr zu tun. Denkt man…

Erbe

Und jetzt das Problem: Nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt fallen Bestattungspflichtiger und Erbe manchmal auseinander. Das bedeutet, dass die Ausschlagung des Erbes in der Regel nicht verhindert, dass die Beerdigungskosten des Erblassers dem nächsten zu ermittelnden Verwandten aufgezwungen werden. Dies geschieht auch unabhängig davon, ob Kontakt zum Verstorbenen bestand oder nicht.

Bestattungspflichtiger

Es besteht für den nächsten Angehörigen eine sogenannte Bestattungspflicht. Diese richtet sich nach § 14 Bestattungsgesetz LSA. Dieser Paragraph nimmt Bezug auf § 10 Abs. 2 Bestattungsgesetz LSA und der lautet:

der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge haben die Beerdigung zu bezahlen.

Sind diese Personen nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit (10 Tage nach dem Tod des Erblassers) nicht ermittelbar, wird von Amtswegen eine Ersatzvornahme (kostenintensiv) vorgenommen und diese Kosten später beim Angehörigen eingefordert. Somit entscheidet das Ordnungsamt über die Bestattung und den Umfang für ein angemessenes Begräbnis.

Findet sich niemand oder sind die ermittelten Bestattungspflichtigen finanziell nicht in der Lage die Beerdigung zu bezahlen, so übernimmt das Sozialamt im Bezirk des Bestattungspflichtigen als Teil der Sozialhilfe die Beerdigungskosten. Hierzu müssen aber die üblichen Nachweise à la Hartz IV gebracht werden.

Bestattungspflichtiger und der Erbe

Nun kann sich der Bestattungspflichtige, der eventuell das Erbe ausgeschlagen hat, vom Erben die Beerdigungskosten zurückholen und zwar in folgender Reihenfolge:

Die Erbenhaftung

Grundsätzlich haben gemäß § 1968 BGB immer die Erben die Kosten der Beerdigung zu tragen.

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt und die gesetzliche Erbenhaftung für Beerdigungskosten greift nicht (§ 1953 Abs. 1 BGB).

Der Unterhaltspflichtige

Für den Unterhaltspflichtigen besteht eine Pflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten gemäß § 1615 Abs. 2 BGB. Beim Tod eines Unterhaltsberechtigten hat also der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen. Unterhaltspflichtig sind Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung des Erbes zu tun und besteht auch, wenn kein Kontakt zu dem Verstorbenen bestand.

Fazit

Für nahe Angehörige des Verstorbenen ergibt sich also immer eine Kostentragungspflicht.

Die Ausschlagung des Erbes lässt eine Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten unberührt.

Allerdings besteht - sofern der Angehörige nicht über die ausreichenden Mittel verfügt - die Möglichkeit beim Sozialamt einmalige Beihilfen (Bestattungsbeihilfe) zu beantragen. Es können dabei aber nur die allgemein notwendigen Kosten übernommen werden.

Aus einem aktuellen Fall hier in der Kanzlei musste der einzige leibliche Sohn eines Verstorbenen aus erster Ehe (der Verstorbene war insgesamt dreimal verheiratet) für die Bestattung aufkommen, obwohl er zu dem Verstorbenen seit 1988 (Ehescheidung) keinen Kontakt mehr hatte.

Mein Mandant musste somit auch ein Bestattungsunternehmen kurzfristig beauftragen, um die angekündigte Ersatzvornahme noch verhindern zu können.

Machen Sie es besser und sorgen Sie bereits zu Lebzeiten für Ihre eigene Beerdigung, sei es durch Abschluss einer Beerdigungsversicherung oder Anlage von Geld für diese Zwecke.