Ehevertrag

Viele Ehegatten, die vor der Trennung stehen oder sie bereits vollzogen haben, stehen vor der Frage: Was tun, wenn man sich nicht mehr liebt und die Kinder leiden. Was geschieht mit dem gemeinsamen Eigentum? Bleibe ich deshalb da?

An dieses Ende, daran denken sicher vor und bei der Hochzeit die wenigsten verliebten Ehepaare.

Der Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Irgendwie klingt beides erst einmal ähnlich. Einen Ehevertrag schließt man noch vor der sogenannten Trennung, die in § 1567 BGB und eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor oder nach der Scheidung.

Ehevertrag

In einem Ehevertrag wird vereinbart, wie die spätere finanzielle Situation des Paares im Falle einer Trennung oder Ehescheidung aussehen soll. Es bietet sich deshalb an, einen Ehevertrag abzuschließen, bevor es zum Streit oder einer Scheidung kommt und ein langjähriges Gerichtsverfahren um Ehegattenunterhalt an den Nerven zerrt.

Was kann man in einem Ehevertrag alles regeln?

Der Ehevertrag sollte daher am besten vor der Hochzeit oder zu Beginn der Ehe abgeschlossen werden, denn da bestehen noch die wenigsten finanziellen Risiken. Aber auch nach 20 Jahren Ehe kann - zum Beispiel zum Wechsel des Güterstandes - ein Ehevertrag geschlossen werden.

In diesem Ehevertrag können Regelungen zur Vermögensaufteilung, Hausratsaufteilung, Altersversorgung und Unterhaltszahlungen vorgenommen werden. Grundsätzlich sind aber beide Parteien fast frei in der Gestaltung des Inhaltes des Vertrages und können selbst entscheiden, welche Punkte sie regeln möchten.

Ausschluss des Zugewinnausgleiches

Ohne einen Ehevertrag ist bei einer Eheschließung der Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft eingetreten. Diese Zugewinngemeinschaft führt im Falle einer Scheidung zum Zugewinnausgleich. Der ist in §§ 1373 ff. BGB gesetzlich geregelt. Das bedeutet grundsätzlich, dass im Falle einer Scheidung das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten einmal bei der Eheschließung und dann noch einmal zum Zeitpunkt der Scheidung verglichen wird. Der Partner, der im Laufe der Ehe einen höheren Vermögensüberschuss (Zugewinn) erzielt hat, muss in der Regel die Hälfte seines Zugewinns an den Ehepartner abgeben.

Besonders Unternehmer sollten unbedingt einen Ehevertrag in Betracht ziehen und sich rechtzeitig beraten lassen. Sonst kann es bei einer Scheidung passieren, dass das Geschäft liquidiert werden muss, damit der Ehepartner die ihm zustehende Hälfte des Firmenwertes erhält. Meist sind dann die Parteien bereits derartig zerstritten, dass eine vernünftige und gemeinsame Lösung ohne das Familiengericht und ein gerichtliches Verfahren nicht mehr zu erreichen sind.

Dies kann man vorher so regeln, dass das Unternehmen von vorn herein nicht in den Zugewinnausgleich fällt.

Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt, Geschiedenenunterhalt)

Der Ehepartner, der in der Ehe weniger verdient (z.B. die Hausfrau oder Teilzeitangestellte) und auch die gemeinsamen Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, falls das Einkommen das hergibt.

Wenn man etwa gleich viel verdient, kann man im Ehevertrag regeln, dass der Ehegattenunterhalt gegenseitig ausgeschlossen wird.Es ist allerdings nicht zulässig, den Unterhalt für gemeinsame Kinder zu kürzen oder ganz auszuschließen.

Ablauf zum Abschluss eines Ehevertrages

Wenn ein Ehevertrag für Sie in Betracht kommt, sollten Sie sich zunächst hier in der Kanzlei mit mir zusammen setzen und wir beraten, was das beste für Sie ist. Es können aber auch mehrere Sitzungen werden, das ist nichts für Ungeduldige. Ich arbeite hier nach dem Motto "Gut Ding will Weile haben."

Ich arbeite mit verschiedenen Notaren zusammen und die spätere Beurkundung kann dann kurzfristig vorgenommen werden. Dies erspart Ihnen unnötige Wege und Zeit, da ich bemüht bin, ein zufriedenstellendes Ergebnis für alle Beteiligten zu finden.

Kosten Ehevertrag

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen:

Die Kosten für einen Ehevertrag richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es sind bei dieser Gebührenberechnung immer die Streit- und die Vermögenswerte anzusetzen. Das heißt, je größer das Vermögen ist über das ein Vertrag geschlossen werden soll, desto höher sind die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Gern unterbreite ich Ihnen hierzu ein persönliches Kostenangebot.