Mahnverfahren Vollstreckungsbescheid - 30 Jahre vollstreckbar

Den vermutlich wenigsten Gläubigern ist bekannt, dass ihre Forderungen regelmäßig nach 3 Jahren verjähren. In dieser Zeit sollte und muss man als Gläubiger unbedingt handeln, sonst besteht nach Ablauf der drei Jahre keine Möglichkeit mehr, an das Geld des Schuldners zu gelangen. Eine oder mehrere weitere Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen sind hier nicht mehr zielführend und oft auch ohne Erfolg.

Daher bietet das Mahnverfahren eine wirksame Möglichkeit, am zentralen Mahngericht für die Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken. Mit diesem Titel kann man seinen Anspruch für 30 Jahre vollstreckbar machen.

In diesem Verfahren gibt es für den Gläubiger jedoch einiges zu beachten und ich möchte Ihnen mit meiner Beschreibung die wichtigsten Merkmale aufzeigen: Beachten Sie aber bitte, dass meine nachfolgende Erklärung keine Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt ersetzt und jede Angelegenheit als Einzelfall geprüft werden sollte.

Ablauf des Mahnverfahrens

Die Besonderheit beim Mahnverfahren (zentrales Mahngericht) liegt darin, dass anders als bei einer Klage (ordentliches Verfahren), der Gläubiger seinen Anspruch zunächst nicht nachweisen oder glaubhaft machen muss. Die Angabe der Forderung reicht also bereits aus, um einen Mahnbescheid beantragen zu können. Vor Erlass des Mahnbescheides und nach Zahlung der Gerichtskosten (ab 23,00 Euro), werden dann im Wesentlichen nur noch die Formalien durch das Mahngericht geprüft. Eine Prüfung der Forderung an sich findet also nicht statt.

Monierung beim Mahnverfahren

Meist sind es drei Punkte die beim Mahnverfahren durch das Gericht gerügt (=moniert) werden:

Zustellbare Adresse

Häufig ist ein Grund für eine Monierung keine aktuelle Adresse zu haben. Daher empfiehlt es sich, seinem Schuldner immer "auf den Fersen zu bleiben".

Unkonkrete Forderung

Ist die Forderung danach im Mahnantrag zu ungenau bezeichnet, wird der Antrag durch das Mahngericht ebenfalls moniert und man erhält dann als Antragsteller die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen. Bei der Beantragung des Mahnbescheides sollten daher alle Angaben des Gläubiges so genau (Rechnungsnummer usw.) wie möglich gemacht werden, auch wenn diese Angaben für den Erlass des Mahnbescheides überhaupt noch nicht erforderlich sind.

Unkorrekte Angaben beim Schuldner

Gerade bei juristischen Personen - GmbH, GmbH & Co. KG - ist es äußerst wichtig, die aktuellen Daten zur Verfügung zu haben, damit die juristische Person konkret und richtig bezeichnet wird.

Außergerichtliche Kosten

Auch die außergerichtlichen Kosten (z.B. für Einschreiben, Mahnung usw.) können in diesem Mahnverfahren eingefordert werden

Zinsen

Es besteht auch für den Gläubiger die Möglichkeit, eine Verzinsung zu beantragen. In der Regel wird die Forderung dann ab Zustellung des Mahnbescheides verzinst (5% Prozentpunkte über dem Basiszinssatz oder sogar 8% über dem Basiszinssatz bei Firmen, Gesellschaften oder Dienstleistern untereinander).

Verfahren nach Widerspruch des Schuldners

Der Gläubiger erhält nach der Zustellung des Mahnbescheides zunächst die Möglichkeit die Forderung zu prüfen und kann, sollte er die Forderung für unberechtigt halten, Widerspruch oder nur teilweisen Widerspruch (z.B. wegen Kosten) einlegen.

Nach einem Widerspruch durch den Gläubiger ist das Mahnverfahren erledigt und das Verfahren wird an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Der Gläubiger muss zunächst weitere Gerichtskosten bezahlen (die berechnen sich nach dem Streitwert) und erhält dann vom Prozessgericht die Aufforderung, seinen Anspruch zu begründen.

Hier wurde ins ordentliche gerichtliche Verfahren übergegangen.

Es besteht in der I. Instanz kein Zwang, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Antragssteller und Gläubiger, der es sich zutraut, kann seinen Anspruch auch selbst begründen bzw. selbst glaubhaft machen. Es empfiehlt sich aber immer, besonders wenn der Schuldner solvent ist, einen Rechtsanwalt mit der Einziehung der Forderung zu beauftragen. Denn diese Kosten (Gebühren) können dann auch beim Schuldner eingefordert werden und der Rechtsanwalt weiß auch welche Fristen zu beachten sind.

Der Schuldner erhält dann innerhalb einer weiteren Frist die Möglichkeit, diesen Anspruch gegen sich zu widerlegen (z.B. durch Zahlungsbeleg) und dann hat das Gericht (Amtsgericht für den Schuldner) über die Forderung zu entscheiden.

Verfahren ohne Widerspruch

Wird aber durch den Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheides kein Widerspruch eingelegt und es ergeht überhaupt keine Reaktion durch den Schuldner, kann auf weiteren Antrag (Formblatt Vollstreckungsbescheid) und nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt werden. Der Antragsteller erhält nach der Zustellung bereits den vollstreckbaren Titel übersandt, der nach Ablauf der Einspruchsfrist automatisch vollstreckbar wird.
Die Angaben über die Zustellung an den Schuldner und die frühestmögliche Vollstreckung gegen diesen sind dann auf dem Vollstreckungsbescheid angegeben und unbedingt zu beachten.

Der Gläubiger hat dann einen Vollstreckungstitel erwirkt und kann daraus 30 Jahre lang vollstrecken. Es empfiehlt sich aber, unverzüglich einen Vollstreckungsauftrag einzureichen, um zumindest erstmal eine Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) d.h. eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Schuldners erhalten zu können, um dann gezielt (z.B. durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) vorgehen zu können.

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