Testament und Erblasserwillen immer klar formulieren

Wie wichtig es sein kann, sich bei der Formulierung eines Testaments durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beraten zu lassen, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München mit Beschluss vom 28.06.2010 zum Geschäftszeichen: 31 Wx 080/10.

Ein verwitweter Erblasser war im Alter von 97 Jahren verstorben und hatte ein Testament hinterlassen. Darin wollte er sein monetäres Guthaben an seinen unehelichen Sohn, seine Nichte und noch zwei Neffen vererben. Die restliche Familie erbte das Sparkassenbuch und das Guthaben seines Girokonto und was sonst noch übrig geblieben ist.
Das wertvolle Hausgrundstück des Erblassers oder wer der Erbe sein sollte, wurde in diesem Testament jedoch nicht erwähnt.

Somit stritten sich unverzüglich nach Eröffnung des Testamentes die Erben darum, wer denn nun Erbe von diesem Grundstück geworden ist; da dieser Besitz das wertvollste am Nachlass überhaupt war. In dem folgenden Rechtsstreit musste dann geklärt werden, ob das Grundstück zu dem gehört, was laut Testament - noch übrig ist - und somit von der Familie geerbt worden war.

Der Erblasserwillen wurde dann durch Auslegung des Testament ermittelt und kam zu folgendem Ergebnis: Das OLG München entschied, dass die Familie nicht Erbe von diesem Grundstück geworden ist. Vielmehr ging das OLG davon aus, dass bei diesem Grundstücks die gesetzliche Erbfolge eingetreten war. Die im Testament genannten Personen waren nach Ansicht des OLG lediglich Vermächtnisnehmer und eben keine Erben geworden.

Ob das tatsächlich auch der letzte Wille des Erblasser war, wird sich nicht mehr klären lassen. Es zeigt aber allen Testierenden, dass nur bei einer klaren Formulierung Ihres letzten Willens ein Rechtsstreit unter den Erben vermieden werden kann und dann auch jeder Erbe das erhält, was er erhalten soll.

Im Zweifel sollte sogar über einen Testamentsvollstrecker bei der Erstellung eines Testaments nachgedacht werden.