Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe (im Familienrecht heißt es Verfahrenskostenhilfe) stellt für Bezieher von eher geringerem Einkommen die Möglichkeit dar, einen gerichtlichen Prozess vom Staat gezahlt zu bekommen. Die Prozesskostenhilfe richtet sich nach den §§ 114 ff. ZPO und hat im großen und ganzen drei Voraussetzungen:

Was deckt Prozesskostenhilfe ab?

Wenn Sie diese vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe, d.h. Rechtsanwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwalts und anteilig Gerichtskosten, bewilligt werden.

Aber Achtung: Bei bewilligter Prozesskostenhilfe müssen Sie im Falle des Verlierens das wozu Sie verurteilt wurden und auch die Kosten des Gegners tragen. Es ist also keine Prozessfinanzierung und soll lediglich die Chancengleichheit mit Normalverdienern wahren.

Antrag und Belege

Um Prozesskostenhilfe zu bekommen, muss man (ähnlich wie bei Hartz IV) beweisen, dass man nichts hat, denn vorhandenes Einkommen ist vorrangig einzusetzen.

Hier ist der Antrag samt Ausfüllhinweisen.
Gewöhnlich werden folgende Unterlagen gebraucht:

Sie müssen Belege einreichen für

Diese Unterlagen werden mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag dem Gericht zur Prüfung eingereicht. Verbunden wird dies mit der Klage oder dem Antrag, den Sie eigentlich stellen wollen (Scheidungsantrag oder so). Diese Unterlagen - aber nicht die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse - werden dem Gegner zum rechtlichen Gehör durch das Gericht übersandt.

Man muss so ca. einen Monat rechnen, ehe das Gericht zu einem Ergebnis kommt.

Nachprüfung nach vier Jahren

Spätestens vier Jahre nach Ablauf der letzten gerichtlichen Maßnahme wird durch das Gericht noch einmal geprüft, ob die Voraussetzungen des geringen Einkommens noch vorliegen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden.

Also wundern Sie sich nicht, wenn Sie nach all der langen Zeit noch einmal Post vom Gericht oder mir erhalten.