Punktereform des Bußgeldkataloges 2014

Am 01.05.2014 trat die Reform des Punktesystems in Kraft. Fortan wird in Flensburg das so genannte “Verkehrszentralregister“ unter der neuen Bezeichnung als “Fahreignungsregister“ geführt. Nachfolgend möchte ich Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen hierzu geben:

Grundlegende Modifikation in der Punktevergabe

Die größte Änderung für alle Führerscheininhaber betrifft die Punktevergabe.

Drohte bisher erst bei 18 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis ist seit 01.05.2014 die Grenze bereits bei 8 Punkten erreicht. Das bedeutet zugleich auch, dass der Gesetzgeber die auf die einzelnen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten entfallenden Punkte im Wert vergrößert und im Zähler reduziert hat.

Punkte von 1-7

Die “neuen“ Punkte betragen je nach Schwere des Verstoßes nicht mehr 1-7 Punkte pro Ordnungswidrigkeit, sondern „nur noch“ 1-3 Punkte pro Verstoß. Allerdings sind diese Punkte dann entsprechend gehaltvoller.

Die Punktereform führte auch zu einer Veränderung der stufenweise zu ergreifenden Maßnahmen der Führerscheinbehörde. Künftig wird ab einem Punktestand von

vorgenommen.

Abschaffung der Tilgungshemmung

Zur Freude vieler Verkehrssünder ist zudem die so genannte Tilgungshemmung abgeschafft worden. Diese Tilgungshemmung verlängerte automatisch die Tilgungsfrist bei jedem neuen Eintrag.

Das bedeutet nach neuem Recht: Jeder Verstoß verjährt für sich.
Aber: Es gelten jetzt starre Tilgungsfristen. Hierbei verjährt eine Ordnungswidrigkeit mit dem Wert von 1 Punkt erst mit einer Frist von 2,5 Jahren. Für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten gilt eine Frist von 5 Jahren und für Straftaten mit 3 Punkten gilt eine Frist von 10 Jahren. Diese Verjährungszeiten sind jeweils ohne Überliegefrist aufgelistet, die tritt dann noch hinzu.

Eingetragen werden auch nur noch Verstöße, die die Verkehrssicherheit direkt gefährden (sollen).

Jedoch bleibt die so genannte Überliegefrist von einem Jahr bestehen; diese hat aber auf die Tilgung der Eintragungen an sich keine Auswirkungen mehr. Überliegefrist bezeichnet die nachwirkende Speicherung von Einträgen bei der Tilgung und diente dazu, bei Vergehen noch die alten, möglicherweise für die Strafhöhe relevanten Einträge verfügbar zu halten. Diese werden vom OWi- bzw. Verkehrsrichter vor der Verurteilung eingesehen.

Anhebung des Verwarnungsgeldes

Die in § 56 Abs. 1 OWiG festgelegte Obergrenze für Verwarnungsgeld ist von 35,00 € auf 55,00 € angehoben worden. Dementsprechend sind auch die im Bußgeldkatalog festgelegten Regelsätze je nach Verstoß deutlicher differenziert. Aus diesem Grund hat sich auch die Eintragungsgrenze für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit in das Fahreignungsregister (ehemals Verkehrsregister) auf ab 60,00 € erhöht; statt wie bisher 40,00 € zu betragen.

Was passiert mit den bisherigen Punkten?

Mit Stichtag zum 01.05.2014 ist das Verkehrszentralregister in das neue Fahreignungsregister überführt worden. Dabei wurden alle bisher dort hinterlegten Einträge umgerechnet. Dies betraf immerhin Daten von rund 9 Millionen Fahrern mit ungefähr 47 Millionen Punkten.

Alte Punkte sind somit mit dem In-Kraft-treten nicht gelöscht worden.

Die Umschreibung der bis dahin erfassten Einträge erfolgte nach folgendem Modell:

Neue Punktevergabe

Durch diese Form der Punktevergabe werden nur noch solche Verstöße erfasst, von denen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Verstöße ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit unregistriert bleiben.

Allerdings erfolgt dadurch auch eine neue Gewichtung: So erhält ein Verkehrsteilnehmer für “schwere Verstöße“ wie beispielsweise dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 20 km/h, nun 1 Punkt. Früher wurde dies einer Ordnungswidrigkeit zugerechnet.

Die “besonders schweren Verstöße“ - also Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot - werden mit 2 Punkten geahndet. Hierunter fällt z.B. ein Rotlichtverstoß. Bei insgesamt 8 möglichen Punkten darf dies nicht zu oft passieren.

Für Straftaten, etwa der Unfallflucht, werden in Zukunft gleich 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Möglichkeiten des Punkteabbaus nach der Reform

Ein Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand von bis zu 5 Punkten kann einmal alle 5 Jahre durch einen freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abbauen. Der Besuch eines solchen Seminars kann jedoch nur bis zur Stufe der “Ermahnung“ erfolgen; ab der Stufe “Verwarnung“ ist ein Punkteabbau trotz freiwilligen Besuchs eines solchen Seminars nicht mehr möglich.

Ein solches Seminar soll ca. 400,00 € kosten.

Den eigenen Punktestand erfahren

Das Kraftfahrtbundesamt informiert auf Antrag unproblematisch und kostenfrei über den eigenen Punktestand. Eine entsprechende Anfrage ist unkompliziert über ein kurzes Formular - welches das Kraftfahrtbundesamt bereitstellt - unter Beifügung einer Kopie des Personalausweises oder durch Dritte mit amtlich beglaubigter Unterschrift möglich.