Rechtsformen für Ihr Unternehmen

Sicher haben Sie sich vor der Gründung und manchmal auch nach der Gründung schon gefragt, ob die Rechtsform für Ihre Firma auch die richtige ist. Denn nicht immer ist eine GmbH ausreichend, um das private Vermögen zu schützen, gerade wenn man selbst Geschäftsführer ist. Hier sei Ihnen ein Überblick und eventuell auch eine Entscheidungshilfe für die vor Ihnen liegende Entscheidung gegeben, denn es ist auch in jedem Fall möglich, eine einmal gegründete Gesellschaft z.B. rückzutransformieren.

Einleitung

In Deutschland gibt es im Wesentlichen drei große Gruppen von Rechtsformen für Unternehmen:

Typisches Merkmal einer Einzel- oder Personengesellschaft ist, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten ihres Unternehmens in voller Höhe auch mit ihrem Privatvermögen haften. Das bedeutet jedoch nur eine Gefahr, wenn die ausstehenden Rechnungen und auch die Privatentnahme nicht erwirtschaftet werden können. Das ist der große Schrecken eines jeden Neugründers. Außerdem sind bei diesen Gesellschaftsformen in der Regel Inhaber und Geschäftsführer identisch, während die Kapitalgesellschaften Eigentum und Geschäftsleitung trennen dürfen.

In der folgenden überblicksartigen Darstellung sollen die verschiedenen Gesellschaftsformen näher beleuchtet werden. Dabei möchte ich Ihnen kurz die wesentlichen Merkmale und Haftungsfragen vorstellen, bevor daraus geschlussfolgert wird, welches Modell wann, für wen „das Richtige“ ist.

Um es noch einmal grundsätzlich auf den Punkt zu bringen: Auf der Suche nach der richtigen Rechtsform, die den Erfordernissen Ihrer Tätigkeit und Ihres Geschäftes entspricht, sollten Sie zuvor (das ist besonders wichtig) den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin einholen.

Einzelunternehmen

Die schnellste Art der Unternehmensgründung für eine einzelne Person ist die Anmeldung eines Gewerbes. Dies erfolgt meist bei dem zuständigen Gewerbeamt oder Ordnungsamt. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers und seiner auszuübenden Tätigkeit.

Mit der Eintragung einer Privatperson ins Handelsregister firmiert das Unternehmen als eingetragener Kaufmann (e.K.).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR entsteht durch Abschluss eines grundsätzlich formfreien Gesellschaftsvertrages, dessen wesentlicher Inhalt die Erklärung die Durchführung zu einem gemeinsamen Zwecks ist, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter zusammengeschlossen haben.

Der Zweck kann auch hier jeder legale Zweck sein. Gesellschafter wird man durch Abschluss des Vertrages, durch Übertragung eines Anteils und Aufnahme. Ein neuer Gesellschafter haftet analog
§ 130 HGB auch für Altverbindlichkeiten. Mittlerweile dürfte hinlänglich bekannt sein, dass die GbR, sofern sie nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt, rechtsfähig und mithin Träger von Rechten und Pflichten ist. Daraus folgt, dass die GbR ihren Gläubigern gemäß § 718 BGB mit ihrem gesamthänderisch gebunden Vermögen haftet.

Darüber hinaus können aber auch die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden, wenn das Vermögen der GbR nicht ausreichend ist, analog § 128 HGB.

Sie erlischt durch Auflösung und Liquidation.

Eine GbR empfiehlt sich für den Zusammenschluss zweier Einzelunternehmer, die dadurch mehr Eigenkapital aufbringen können, von der gegenseitigen Mitarbeit profitieren und - die nichts zu verlieren haben.

Die offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die oHG ist definiert als eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Die OHG ist auch noch eine Personengesellschaft, so dass auch bei dieser Gesellschaft die Haftung eines jeden Gesellschafters unbeschränkt ist.

Die oHG entsteht bereits durch Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages, fast wie bei der GbR. Nach außen wirksam wird die oHG grundsätzlich jedoch erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Auch sie erlischt mit Auflösung und Liquidation.

Im Unterschied zu den bisherigen Gesellschaftsformen gilt, dass grundsätzlich jeder Gesellschafter die Alleingeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis hat. Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

Für die Verbindlichkeiten der oHG haftet das Gesellschaftsvermögen (§ 124 HGB). Jedoch haften die Gesellschafter auch unbeschränkbar und persönlich und als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Selbst mit dem Ausstieg erlischt die Haftung für die bis zum Zeitpunkt des Ausstiegs entstandenen Verbindlichkeiten erst nach Ablauf von 5 Jahren.

Die Form einer oHG ist vor allem für diejenigen Unternehmer geeignet, die das Risiko nicht scheuen und auf eine Mindesteinlage verzichten wollen, sich aber gesellschaftlich binden möchten, um nach außen hin größer darzustellen.

Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG

Etwas 70 % der Personengesellschaften in Deutschland werden durch eine GmbH & Co. KG gestellt.

Diese Personengesellschaft besteht aus (beschränkt haftenden) Kommanditisten und einem (unbeschränkt haftenden) Komplementär.

Weil der Komplementär allein unbeschränkt haftet, steht ihm die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu. Hingegen sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen. Kommanditist zu sein bedeutet faktisch Kapitalgeber zu sein, wenig oder nichts zu sagen zu haben und an den Gewinnen teilzuhaben.

Die größte Zahl der KGen stellen die GmbH & Co KG, da hier der unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. Dadurch lässt sich die oft unerwünschte Haftung des Komplementärs mit seinem ganzen Privatvermögen vermeiden, obgleich einem die Vorteile einer Personengesellschaft zugute kommen. Denn einer Personengesellschaft fällt keine Körperschaftssteuer an.

Besonders interessant ist die Kommanditgesellschaft als Gesellschaftsform für Familienunternehmen, da nur eine Person, in der Regel der Inhaber der Firma, mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, die Kommanditisten hingegen nur begrenzt. Das wahrt die Eigenverantwortlichkeit des Inhabers.

Gegenüber potenziellen Geschäftspartnern wirkt eine Kommanditgesellschaft dennoch als solvent, da der Komplementär im Gegensatz zu allen Gesellschaftern einer GmbH mit seinem gesamten Vermögen haften muss. Sie kommt aber auch bei der Einbindung eines finanzstarken Partners in Betracht.

Die Form einer GmbH und Co KG empfiehlt sich regelmäßig dann, wenn keiner der Kommanditisten die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Sie ist in dieser Reihenfolge die erste echte juristische Person mit einem in Geschäftsanteile zerlegten Stammkapital (mindestens 25.000,00 Euro), deren Gründung zu jedem erlaubten Zweck möglich ist (§ 1 GmbHG). Die Anteile können entweder von nur einem Gesellschafter oder von mehreren Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebracht werden; es ist also auch möglich Sacheinlagen zu tätigen und dies ist auch sehr zu empfehlen, wenn Gegenstände, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen einen zu bringen sind. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten wird man entweder durch Beteiligung an der Gründung oder durch notariell beglaubigten Erwerb von Geschäftsanteilen.

Die Errichtung einer GmbH erfolgt zunächst durch einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sich die GmbH eine Satzung gibt und ihre Errichtung feststellt. In diesem Vertrag müssen mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Punkte (Gegenstand, Firma, Sitz, Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlage) geregelt sein. Dadurch entsteht eine Vorgründungsgesellschaft.

Die GmbH erhält ihre „juristische Persönlichkeit“ erst durch die notariell beglaubigte Eintragung im Handelsregister. Das nennt man dann Rechtsfähigkeit. Die Eintragung setzt neben der Bestellung eines Geschäftsführers auch voraus, dass mindestens ¼ der Stammeinlage eingezahlt worden ist und der Gesamtbetrag mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (12.500,00 Euro) erreicht. Dabei kann das Stammkapital sowohl aus Bar- als auch aus Sacheinlagen bestehen.

Mit der Eintragung im Handelsregister ist eine so genannte Eröffnungsbilanz zu erstellen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft körperschaftsteuerpflichtig und beschränkt die Haftung aller Gesellschafter auf das Stammkapital. Deswegen ist es sehr ratsam dieses Stammkapital nie ganz auf zu brauchen.

Die Organe der GmbH sind der Geschäftsführer und die Gesellschafter. Ab 500 Mitarbeitern benötigt eine GmbH auch einen Aufsichtsrat. Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen hin und ist für alle Belange der GmbH verantwortlich. Dies betrifft insbesondere seine Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist quasi persönlich dafür verantwortlich, dass Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer an die entsprechenden Institutionen abgeführt werden. Er ist gleichzeitig auch dafür verantwortlich, im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft diese zur Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht zu melden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar, die bei jeder GmbH-Insolvenz durch die Staatsanwaltschaft geprüft wird. Insbesondere ist hierbei auf die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zu achten, § 266 a StGB sowie die rechtzeitige Insolvenzanmeldung, § 15 a InsO.

Die GmbH erlischt durch Auflösung und Liquidation.

Die GmbH empfiehlt sich vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, die das zur Gründung erforderliche Kapital aufbringen können (selbst wenn ein späterer Börsengang geplant sein sollte, da die Umwandlung einer GmbH in eine AG jederzeit ohne großen Aufwand möglich ist).

Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt

Die ebenfalls im GmbHG geregelte UG ist eigentlich eine normale GmbH und insofern eine juristische Person. Der wesentliche Unterschied liegt in der Reduzierung des Stammkapitals. Dieses beträgt – wie bei der Ltd. – nur einen Euro. Allerdings müssen mindestens ¼ des Jahresüberschusses in das Stammkapital zurückgelegt werden, bis dieses 25.000 Euro erreicht. Dann wird die UG automatisch in eine GmbH umgewandelt.

Die UG wird im Wesentlichen genauso wie die klassische GmbH gegründet. Es muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, der dieselben Angaben wie bei einer „normalen“ GmbH enthält und es müssen die Stammeinlagen erbracht werden. Auch die Vertretungsbefugnisse sind dieselben wie bei der GmbH. Im Rechtsverkehr darf die UG nur mit der Zusatzbezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten, wobei der Zusatzes „haftungsbeschränkt“ nicht abgekürzt werden darf.

Aufgrund des geringen Stammkapitals richtet sie sich vor allem an Existenzgründer.

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Sie ist eine juristische Person mit einem in Aktien zerlegten Kapital, § 1 AktG. Die Mitglieder sind Aktionäre und die Aktien verbriefen die Mitgliedschaft. Aus ihr folgt u.a. der Anspruch des Aktionärs auf Gewinnteilhabe (Dividende), ein Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie ein Auskunftsrecht, aber auch das Recht im Klageweg gegen Beschlüsse vorzugehen.

Sie entsteht durch Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags, in dem die Satzung festgestellt wird. Die Satzung muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und darf nur in zugelassenen Fällen von diesen abweichen. Darin sind Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Aufsplitterung des Grundkapitals sowie die Anzahl der Vorstandsmitglieder geregelt.

Der über die Gründung zu erstellende Bericht muss vom ersten bestellten Aufsichtsrat und Vorstand geprüft werden. Mit der Übernahme der Geld- oder Sacheinlagen ist die AG als Vorgesellschaft errichtet. Von nun an, bis zur Eintragung ins Handelsregister haftet der im Namen der noch nicht bestehenden Gesellschaft Handelnde persönlich und solidarisch gemäß § 41 Abs. 1 AktG.

Mit der Eintragung in das Handelsregister ist die AG rechtsfähig und die Vorgesellschaft erlischt und die bei ihr begründeten Rechte und Pflichten gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die AG über.

Die AG ist ein sogenannter Formkaufmann, also Kaufmann wegen ihrer Rechtsform, weshalb die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) über Kaufleute Anwendung finden.

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der AG, in dem die Aktionäre ihre gesetzlichen Rechte ausüben ohne unmittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung zu haben. Dies ist nur über Wahl des Aufsichtsrates möglich. Der Aufsichtsrat ist u.a. für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes zuständig. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber diesem und überwacht die Geschäftsführung. Der Vorstand ist das Organ der Gesellschaft, dass diese nach außen vertritt. Er führt die Geschäfte in eigener Verantwortung ohne Beschränkung der Vertretungsmacht.

Den Gläubigern haftet gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nur das Gesellschaftsvermögen und nicht auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Das hängt damit zusammen, dass die AG und die Gesellschafter verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind. Dem dadurch entstehende Risiko wird durch das vorzuhaltende Grundkapital in Höhe von mindestens 50.000 Euro begegnet.

Übrigens, bei einer Rechtsanwalts-AG steigt die Deckungssumme der Berufshaftpflicht auf 5 Millionen Euro.

Die Form einer AG empfiehlt sich vor allem für Großunternehmen mit einem großen Kapitalbedarf, weil sie als einzige Gesellschaftsform Zugang zur Börse und somit die Möglichkeit hat, sich direkt Eigenkapital zu verschaffen. Dies dürfte regelmäßig bei Unternehmen der Fall sein, die sich bereits erfolgreich im Markt platziert haben und ihr Unternehmen ausbauen möchten.

Die AG erlischt durch Auflösung und Liquidation gemäß § 273 AktG.

Societas Europaea (SE)

Die Societas Europaea ist die europäische Aktiengesellschaft mit der Abkürzung SE. Ziel der Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft 2004 war es, Unternehmen die Zusammenführung verschiedener Geschäfte in einer Holding (eine Holding hält im wesentlichen Beteiligungen an anderen Unternehmen, deswegen “ Besitz, festhalten“) zu ermöglichen, ohne für jedes Land – wie bisher - eine eigene Gesellschaft gründen zu müssen. Zugleich vereinfacht sich damit auch die Abwicklung von Unternehmensbeteiligungen.

Die SE ist eine juristische Person mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital in Höhe von mindestens 120.000 Euro. Als Handelsgesellschaft finden auf sie ebenfalls die HGB-Vorschriften über Kaufleute Anwendung.

Es gibt verschieden Varianten, eine SE zu gründen, deren Gründungsform hauptsächlich vom Rechtsträger abhängt. Beispielsweise ist eine Gründung durch Verschmelzung oder Umwandlung den AG’s vorbehalten. Bei der Frage, welche Form für Ihr Unternehmen die Richtige ist, berät Sie Ihr Rechtsanwalt Halle gerne.

Private Company Limited by shares (Ltd.)

Aufgrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU, dürfen EU-ausländische Unternehmen ihren Verwaltungssitz unter Beibehaltung ihrer Rechtsform in ein anderes EU-Land verlegen. Der Vorteil liegt darin, dass sich die Geschäftstätigkeiten somit über Zweigniederlassungen ausdehnen lassen. Dies hat dazu geführt, dass anstatt aufwendig eine GmbH zu gründen, nunmehr häufig eine Ltd. nach englischem Recht betrieben wird. Bei dieser Gesellschaftsform ist das Stammkapital auf 1,00 symbolisches Pfund limitiert.

Bis zur Einführung der Unternehmergesellschaft bestand die Zielgruppe vor allem aus Existenzgründern. Dabei wurde jedoch häufig der hohe Verwaltungsaufwand übersehen. Hauptsächlich, weil unter anderem deutsches und englisches Recht zu beachten sind. Im englischen Recht ist zudem vorgeschrieben, dass fast alle Limiteds eine testierte Bilanz vorlegen müssen. Insofern ist in der Praxis die Hinzuziehung eines englischsprachigen Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin meist unvermeidbar.