Vergiftung eines Hundes im Restaurant

Diese Überschrift klingt erst einmal bedrohlich - doch lesen Sie selbst.

Der Fall, den ich Ihnen heute vorstellen möchte, wurde vom Amtsgericht München 2005 zu dem Aktenzeichen 163 C 17144/05 entschieden - und spielte sich in etwa so ab: Die Klägerin wollte in einem Münchener Restaurant speisen. Hierbei fragte sie im Vorfeld an, ob es möglich sei, dass sie ihren Hund mitbringen dürfe. Dies wurde vom Restaurantbesitzer bejaht.

Nachdem die Klägerin an dem tragischen Abend Platz genommen hatte, stellte sie nach einiger Zeit fest, dass ihr Hund, der unter der Bank saß, anfing zu kauen. Sie schaute natürlich nach, was der Hund im Maul hatte und musste feststellen, dass unter der Eckbank des Lokales eine Köderbox für Nagetiere ausgebracht war.
Der Hund zeigte akute Vergiftungserscheinungen, also fuhr die Klägerin mit ihm schnurstracks zu einem Tierarzt, der dem Hund ein Gegenmittel verabreichte. Hierfür musste sie Tierarztkosten i.H.v. 34,36 € zahlen.

Natürlich ist dies keine leichte Erfahrung für einen Hundebesitzer, der in Todesängsten um seinen Liebling bangt. Die Klägerin machte aus diesem Grund beim Restaurantbesitzer Schmerzensgeld i.H.v. 500,00 € sowie die Tierarztkosten geltend. Sie begründete es damit, dass sie aufgrund der Angst um ihren Hund einen Schock erlitten hatte. Der Restaurantbesitzer lehnte die Zahlung ab, also klagte sie vor dem Amtsgericht München.

Als nächstes reichte der beklagte Restaurantbesitzer Widerklage ein und zwar i.H.v. 41,47 €. Dies waren die Gebühren, die er für die Einschaltung seines Rechtsanwaltes zahlen musste.

Überraschenderweise gab der Richter der Widerklage statt und wies die Klage der Klägerin auf die 500 € Schmerzensgeld ab. Als Begründung teilte das Gericht mit,"... der Ersatz von Schockschäden werde im Deutschen Recht sehr restriktiv gehandhabt. Insbesondere sei der erlittene Schock im Hinblick auf den Anlass nicht verständlich. Das Aufstellen von Köderboxen gehöre zu den Anforderungen, die an den Betreiber eines Restaurants zur Vermeidung von Ungeziefern im Speisesaal zu stellen seien. Mit solchen Maßnahmen müssten Besucher rechnen. Eines gesonderten Hinweises des Restaurants an Gäste, die Hunde mitbringen, bedürfe es insofern nicht. Es sei keine besondere, unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen worden."

Darüber sollte man sich im klaren sein, wenn man mit seinem Hund ein Restaurant besucht. Offensichtlich war in diesem Fall der Schutz des Restaurantbesitzers auf Mäusefreiheit höher einzustufen als der des Gastes auf einen gesunden Hund. Wie soll ich sagen - der Kunde ist König - aber wohl in einem anderen Reich.

Allerdings würde mich an diesem Restaurant bedenklich stimmen, dass bereits in der Gaststube Nagerköder ausgelegt werden. Wie sieht es dann erst in den anderen Räumen aus…