Zusammenrechnen von zwei Einkommen in der Insolvenz

Berechnung des bei der Insolvenz abzugsfähigen Pfändungsbetrages

In der Insolvenz genauso wie bei der Vollstreckung also Pfändung von Einkommen ist die ZPO mit den §§ 850 ff. einschlägig.

Die Insolvenzschuldnerin bezog in diesem Fall Witwenrente i.H.v. 260,94 € netto sowie Einkommen aus Arbeitstätigkeit i.H.v. 1.200,00 € netto; sie ist keiner Person zum Unterhalt verpflichtet.

Nach der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO - gültig vom 01.07.2013 bis 30.06.2015-
Pfändbarer Betrag in € bei monatlicher Lohnzahlung und Unterhaltspflicht für
Nettolohn 1.450,00 € - 1.459,99 €
0 Personen 283,47 €

hätte sie einen Pfändungsbetrag i.H.v. 283,47 € gehabt, wenn man beide Einkommen zusammenrechnet.

Erweiterung des Insolvenzbeschlag

Um überhaupt beide Einkommen zusammenrechnen zu dürfen, ist Voraussetzung, dass der Insolvenzverwalter vorher nach § 36 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung, § 850e Nr. 2 Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder Sozialleistungen beantragt hat und so den Insolvenzbeschlag erweitern konnte.

§ 36 Insolvenzordnung Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Sollte er dies nicht getan haben, müsste aus jedem Betrag einzeln ein Pfändungsbetrag ermittelt werden.

Das bedeutet für die Witwenrente, dass durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder keine Kürzung vorgenommen werden könnte. Für das Arbeitseinkommen stände dann ein Pfändungsbetrag in Höhe von

Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO - gültig vom 01.07.2013 bis 30.06.2015-
Pfändbarer Betrag in € bei monatlicher Lohnzahlung und Unterhaltspflicht für
Nettolohn 1.200,00 € - 1.209,99 €
0 Personen 108,47 €

von 108,47 € zum Abzug zur Verfügung.

Daher sollte man als Insolvenzschuldner immer prüfen, ob der Insolvenzverwalter oder Treuhänder die Erweiterung des Insolvenzbeschlages beim Insolvenzgericht beantragt hat oder nicht.