Abgeltung der Kirchensteuer durch die Banken

Sehr viele Bankkunden erhalten in der letzten Zeit Schreiben ihres Bankunternehmens, das seit dem 01.01.2015 alle Banken gesetzlich verpflichtet sind, die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Kirchensteuererhebung sollte so für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und vereinfacht werden.

Das trifft jedoch nur diejenigen, die einer Religionsgemeinschaft angehören. Jährlich fragen daher die Banken bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an, ob der Kontoinhaber kirchensteuerpflichtig ist.

Die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer wird als Zuschlag erhoben (§ 51a Absatz 2b EStG) entsprechend dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört.

Der Abzug der Kirchensteuer ist für abgeltend besteuerte Kapitalerträge, verpflichtend vorzunehmen. Im Vorfeld wird der Abzugsverpflichtete (etwa ein Kreditinstitut, eine Versicherung oder eine Genossenschaft) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einem automatisierten Verfahren abfragen, ob der Kunde oder das Mitglied Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist und welcher Kirchensteuersatz angewendet werden muss. Bei bestätigter Kirchensteuerpflicht wird bspw. die Bank dann die auf die abgeltend besteuerten Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Jeder Bürger kann jedoch unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. Der Bank, o.ä. werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt. An den kirchensteuerlichen Verpflichtungen ändert der Sperrvermerk jedoch nichts; es unterbleibt lediglich der automatisierte Abzug.

Der Sperrvermerk verpflichtet aber dann den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG. Dazu übermittelt das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt des Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, Name und Anschrift des abrufenden Abzugsverpflichteten, also bspw. der Bank.