Auch die Munition muss weggeschlossen werden

Es gibt Fälle, die schreien zum Himmel - aufgrund der Hausdurchsuchung wegen eines angeblichen Steuerdeliktes wurden zwei einzelne Büchsenpratronen auf dem Schreibtisch liegend aufgefunden.

Was darauf erfolgte, war der Widerruf der WBK wegen Unzuverlässigkeit und auch der Jagdschein hängt am seidenen Faden.

Wenn man also vergißt, nach einem nächtlichen Jagdausflug auch die Patronen einzuschließen, führt das zu einer Unzuverlässigkeitsprüfung nach § 5 WaffG durch die untere Waffenbehörde. Durch das vergessene Einschließen kann nämlich ein bedenklicher Umgang mit Waffen oder Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) vorliegen.

Wer diese Voraussetzungen oder auch nur eine von ihnen also nachweisbar nicht erfüllen wird, ist unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b Waffengesetz.

Und wer sich einmal in diesem Rahmen was zu schulden kommen lässt, erfährt keine Gnade - die WBK bleibt entzogen. Damit ist man auch nach § 17 Bundesjagdgesetz unzuverlässig, was zur Einziehung des Jagdscheines führt.

Das heißt, achten Sie - auch wenn Sie noch so müde und kaputt von der Jagd zurückkehren - auf ordentliches Verschließen und Einschließen aller Waffen und Munition.