Ein notarielles Testament ersetzt den Erbschein

Man kann es seinen Erben schwer oder leicht machen. Als Fachanwalt für Erbrecht kann ich das beurteilen.

Schwer macht man es ihnen, wenn man - falls es kein Einzelkind ist und auch sonst keine gravierenden Sachen zu optimieren sind - alles ungeregelt und ungeordnet hinterlässt; frei nach dem Motto: "nach mir die Sintflut".

Leichter macht man es seinen Angehörigen durch die Errichtung eines handschriftlichen Testamentes, das man so hinterlegt, dass es im Todesfall auch gefunden wird.

Und ganz leicht wird es, wenn man ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag abschließt, denn diese Dokumente ersetzen den Erbschein.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH 5. Zivilsenat) schon in seinem Urteil vom 10.12.2004 zu dem Aktenzeichen V ZR 120/04 entschieden. Ich darf zitieren: "Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32)."

Das OLG Hamm (31. Zivilsenat) in seinem Urteil vom 01.10.2012 zu dem Aktenzeichen I-31 U 55/12, 31 U gelangt zu der Feststellung, dass "eine grundsätzliche Pflicht des Erben zur Vorlage des Erbscheins nach dem BGB nicht gewollt ist und (dies) würde in vielen Fällen zu einer „unerträglichen Belästigung des Erben, zu unnützen Kosten und zur Verzögerung der Nachlassregulierung führen“ (vgl. Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 10 Rn. 2 m.w.N.). Aus §§ 2366, 2367 BGB ... ergibt sich nichts anderes. Die Vorschriften regeln nicht, wie der Nachweis des Erbrechts geführt werden kann, sondern unter welchen Voraussetzungen mit befreiender Wirkung
an die im Erbschein als Erbe bezeichnete Person geleistet werden kann.
...
Es steht außer Frage, dass auch die Beklagte jedenfalls bei Vorliegen konkreter Zweifel an dem behaupteten Erbrecht Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses abhängig machen kann."

Das bedeutet: Wenn es nur ein notarielles eröffnetes Testament oder Erbvertrag gibt, dem kein anderes Schriftstück widerspricht, ist die Einholung eines Erbscheines entbehrlich.

Das bedeutet im übertragenen Sinne, dass die Erblasser ihren Erben zu ihren Lebzeiten quasi den Erbschein schon bezahlen können. Im Todesfall kostet dann die Eröffnung des Testamentes lediglich die 100,00 Euro Gebühr beim Nachlassgericht.