Jagdabgabe verfassungsgemäß?

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seiner Pressemitteilung vom 31.08.2015 einen - wie ich finde - dicken Hund (zumindest für Nordrhein-Westfalen) in Stellung gebracht.

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 28.08.2015 die Klage von einigen Jägern abgewiesen und bestimmt, dass die von den Inhabern von Jagdscheinen erhobene Jagdabgabe i.H.v. 45,00 € pro Jagdjahr verfassungsgemäß ist.

Nach § 57 Landesjagdgesetz NRW wird die Jagdabgabe erhoben."Daraus soll das Jagdwesen gefördert und weiterentwickelt werden".

Die klagenden Jäger waren "der Auffassung, dass auch die neuen Regelungen über die Erhebung der Jagdabgabe verfassungswidrig seien. Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Es sei nicht zulässig, pauschal eine „Gesamtverantwortung“ nur der Jagdscheininhaber für die Jagd anzunehmen."

Das Verwaltungsgericht hat jedoch anders entschieden: Es war der Auffassung, dass "die Gruppe der Jagdscheininhaber wegen ihres gemeinsamen Interesses an der Jagd und an der Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens von der Allgemeinheit und anderen gesellschaftlichen Gruppen deutlich abgrenzbar sei. Daraus ergebe sich eine Finanzierungsverantwortung, die die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Die durch die Abgabe zu finanzierenden (zum Teil sehr kostenaufwendigen) Maßnahmen, wie z.B. der Neubau, Ausbau und die Ertüchtigung von Schießstätten begünstige die Jagdscheininhaber ganz offensichtlich."

Jedoch ist der Rechtsweg noch nicht abgeschlossen. Gegen die Urteile kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

VG Köln, Urteil(e) vom 28.08.2015 zu dem Az: 8 K 969/15
Quelle: Pressemitteilung VG Köln