Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

Im April 2016 hat der BGH 12. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 20.04.2016 zu dem Aktenzeichen XII ZB 45/15 eine Entscheidung bezüglich des Kindergeldes getroffen.

Der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, betraf geschiedene Eheleute, die insgesamt drei minderjährige Kinder hatten. Die Kinder mussten das Wechselmodell leben und wohnten im wöchentlichen Wechsel bei ihren Eltern. Gelebt wurde hier das sogenannte paritätische (also auf die Minute genau gleiche) Wechselmodell.

Die Eltern zahlten einander keinen Unterhalt. Nun wollte der Vater von der Mutter die Auskehrung des hälftigen Kindergeldes, welches allein die Mutter bezog. Die Mutter wehrte sich mit der Argumentation, dass sie die Aufwendungen für Bekleidung, Schulutensilien, Mobilität und Versicherungen für die drei Kinder allein trägt und sie dafür vom Vater auch keinen Ausgleich erhielt. Der Vater meinte, da er die gemeinsamen Kinder hälftig betreue und selbst auch Ausgaben im Hinblick auf die Wohn- und Verpflegungskosten habe, stehe ihm intern die Hälfte des Kindergelds zu.

Der Fall ging vor das Familiengericht, welches dem Vater Recht gab. Schlussendlich wurde der Fall vor dem BGH verhandelt, der in diesem speziellen Einzelfall zu dem Ergebnis kam, der Vater erhält das hälftige Kindergeld.

Das ist aber nicht in jedem Fall so - entschied der BGH: "Ein diesbezüglicher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen des staatlichen Kindergelds wird freilich nur in seltenen Fällen in Betracht kommen, weil die in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrlich macht. Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet werden können."

Dennoch betonte der BGH, wenn sich die Eltern zu keiner Gesamtbetrachtung ihrer unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen entscheiden können, kann auch isoliert über den Kindergeldanspruch entschieden werden.

Das bedeutet im Ergebnis bei einem paritätischen Wechselmodell: Entweder man rollt den kompletten unterhaltsrechtlichen Teil einer Familie auf oder man lässt es und derjenige, der das Kindergeld erhält, muss dem anderen die Hälfte abgeben.