Kindesunterhalt ab dem 01.01.2017

Der Mindestunterhalt (100 %) ab dem 01.01.2017 beträgt

1. Altersstufe von 0 - 5 Jahre - 246,00 Euro
2. Altersstufe von 6 - 11 Jahre - 297,00 Euro
3. Altersstufe von 12 - 17 Jahre - 364,00 Euro.

Das Kindergeld steigt 2017 auf 192,00 Euro - hier bei den Zahlungsbeträgen wurde das hälftige Kindergeld 96,00 Euro abgezogen.

Was ist der Grund dafür:

Im November 2015 hat der Bundestag beschlossen, dass § 1612a BGB ein bißchen geändert wird und ein neuer Absatz 4 angefügt wird. Dieser Absatz 4 lautet folgendermaßen: "(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen."

Am 03.12.2015 wurde das erste Mal davon Gebrauch gemacht und die Mindestunterhaltsverordnung (und hier die lange Fassung: Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - MUV) erlassen. So wurde zum 01.01.2016 und jetzt zum 01.01.2017 der Mindestunterhalt festgelegt:

"§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 335 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 342 Euro ab dem 1. Januar 2017,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 384 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 393 Euro ab dem 1. Januar 2017,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 450 Euro ab dem 1. Januar 2016 und 460 Euro ab dem 1. Januar 2017."