Wie ist der Ablauf einer Scheidung ?

Eine Scheidung selbst - also die mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht zum Abschluss - geht ganz schnell. Die Rekordhalter unter unseren Familienrichtern leisten dies in ca. 2 bis 5 oder auch 8 Minuten.

Wenn man die Trennung hinter sich gebracht hat, hat man das schlimmste als Paar eigentlich geschafft. Denn der Streit darum, wer auszieht, wer wem Unterhalt zahlt und wer die blaue Vase von Tante Liese bekommt, ist vorbei. Denn zwischen Trennung und Ehescheidung können zwei Jahre liegen. Das meiste konnte geregelt werden, selbst der Versorgungsausgleich ist vorbereitet.

1. Vorbereitungsphase bei der Scheidung

Das wichtigste bei der Scheidungsverhandlung ist, dass alle anwesend sind und - zumindest in Halle - dass beide Ehegatten ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen können.

Vor dem Gerichtssaal treffen häufig die zu scheidenden Ehegatten und ihre Anwälte aufeinander. Man muss sich nicht unbedingt die Hand geben, das wäre in manchen Fällen etwas viel verlangt. Aber ein Kopfnicken in die richtige Richtung ist okay.

Man muss vor der Tür warten, denn diese Verhandlung ist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nichtöffentlich. Dann wird die Angelenheit vom Richter aufgerufen: "In dem Rechtsstreit X gegen X bitte eintreten."

Dann kann der Gerichtssaal betreten werden. Der Richter oder die Richterin sitzt allein vorn, die gegnerischen Parteien nehmen einander gegenüber Platz, so dass man im Ergebnis wie in einem U sitzt. Manche Richter möchten auch den Antragsteller auf einer bestimmten Seite sitzen haben - meist rechts. Am besten man fragt beim Hineingehen. Dann beginnt die sogenannte Anhörung nach § 128 FamFG: Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören.

Wenn alle sitzen, bringen die Anwälte die Ausweise zum Richtertisch und der oder die Familienrichterin fängt an, in das Diktiergerät zu sprechen, wer alles da ist und wer jetzt wo wohnt oder ob die Adressen aus dem Scheidungsantrag beibehalten wurden.

Das folgende ist Geschmackssache des Richters, aber im Großen und Ganzen haben sich drei bzw. vier Fragen herauskristallisiert, die der Antragsteller (also der, der die Scheidung zuerst eingereicht hat) beantworten muss.

2. Fragen an den Antragsteller

Die erste Frage an den Antragsteller lautet: "Wann haben Sie sich getrennt?"
Am besten schaut man zur Beantwortung dieser Frage in den Scheidungsantrag des eigenen Anwaltes und antwortet, was dort steht, dann gibt es keine Mißverständnisse.

"Hat es Versöhnungsversuche gegeben?" - lautet meist die zweite Frage - oder "Haben Sie noch einmal wie ein Ehepaar für längere Zeit zusammengelebt?"

Damit möchte der Richter wissen, ob man während der Trennungszeit noch einmal länger als drei Monate als Ehepaar zusammengelebt hat und auch aufgehört hat, sich trennen zu wollen.

Sollte das nämlich der Fall gewesen sein, kann die Trennungsfrist unterbrochen worden sein. Dazu reicht aber nicht,"dass es noch vereinzelt zu intimen Kontakten der Parteien gekommen sei. Voraussetzung für einen Versöhnungsversuch i.S. des § 1567 Absatz II BGB sei, dass die Ehepartner einvernehmlich von der erfolgten Trennung Abstand genommen und dies durch die Wiederaufnahme einer zumindest eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft manifestiert haben. Fehlen diese Voraussetzungen, reiche selbst regelmäßiger Geschlechtsverkehr für die Annahme eines Versöhnungsversuchs nicht aus (OLG Köln, FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 239)."

Im Falle eines tatsächlichen echten Versöhnungsversuches würde ab dessen Scheitern das Trennungsjahr erneut beginnen zu laufen.

Die meist dritte und letzte Frage lautet: "Möchten Sie sich scheiden lassen?"
Wenn man diese Frage mit ja beantwortet, weiß der Richter, dass die Ehe gescheitert ist. Wenn nämlich einer nicht mehr verheiratet sein möchte, kann er nicht gezwungen werden. In § 1565 BGB steht, was Scheitern der Ehe bedeutet.

3. Fragen an den Antragsgegner

Nun wendet sich der Richter dem anderen Ehegatten - dem Antragsgegner - zu und fragt ihn meist: "Können Sie die Angaben ihrer Frau / ihres Mannes bestätigen?" Auf ein ja fragt er weiter: "Und auch Sie wollen geschieden werden?"
Auf dieses ja ist die Fragerei zu Ende.

Es ist zum Beispiel überhaupt nicht wichtig, warum man geschieden werden möchte. Einer will nicht mehr, das reicht.

4. Ausspruch der Scheidung

Wenn alle Fragen zum Scheitern der Ehe beantwortet wurden, wird nach dem eigentlich wichtigen gefragt - dem Versorgungsausgleich. Dazu aber später.

Wenn es nichts weiter zu klären gibt, kann geschieden werden. Dazu stellt der Richter die Öffentlichkeit wieder her. Nun könnte eintreten wer will - passiert aber ganz selten.

Dann stehen alle auf (zumindest bei den meisten Gerichten und ich finde auch, es gehört sich so - denn es ist auch ein wichtiger Moment im Leben eines Menschen. Was ein Schwarzkittel getraut hat, muss ein Schwarzkittel möglichst genauso feierlich ent-trauen).

Der Richter liest nun mit der hoffentlich angemessenen Betonung vor:

"Die am 01.01.1980 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden.
Für den Versorgungsausgleich wird auf den beigefügten Tenorierungsvorschlag verwiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

Dann setzen sich alle wieder hin.

Manchmal zu diesem Zeitpunkt - vielleicht auch schon in der Eingangsphase - werden die Parteien gefragt: "Was hatten Sie zur Zeit der Antragstellung für ein Nettoeinkommen?" Das ist die vierte und letzte Frage. Aus diesen Angaben wird der Streitwert berechnet, auf dem dann die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beruhen.

5. Der Abschiedskaffee oder -tee

Das ist eine Erfindung von mir, aber ich finde sie ganz wichtig: Nach so einer Scheidung muss man noch einen gemeinsamen Abschiedskaffee trinken, denn es ist der letzte Tag, an dem man noch so ein richtiges Ehepaar war.