Die schweizer Scheidung

In der Schweiz gibt es - anders als bei uns - die Möglichkeit, sich ohne Trennungsjahr scheiden zu lassen. Insgesamt gibt es zwei und eine halbe Art, sich scheiden zu lassen: Eine, sagen wir einmal, friedliche Scheidung, eine streitige Scheidung und eine Scheidung dazwischen.

Das Familiengericht in der Schweiz hat nach meinem Dafürhalten ziemlich große Kompetenzen - es rechnet den Unterhalt für Ehegatten und Kinder aus, empfiehlt im Vorsorgeausgleich und leitet voll und ganz das Verfahren.

Die friedliche Scheidung

In Art. 111 ZGB ist geregelt, dass die Ehegatten, die ein gemeinsames (Scheidungs-) Begehren einreichen und dies auch ihrem freien Willen und reiflicher Überlegung entspricht, nach einer oder mehreren Anhörungen geschieden werden können. Das funktioniert ohne Trennungsjahr. Man reicht beim zuständigen Familiengericht alle Unterlagen ein, wie Lohnausweis, Lohnabrechnung, Konto- und Depotauszüge, Steuererklärung und Steuerveranlagung, Mietvertrag, Krankenkassenbescheid und was man sonst noch als Einnahmen oder Ausgaben hat.

Danach wird gemeinsam in der Anhörung mit den Parteien, den Anwälten und dem Gericht eine Art Ehevertrag (Konventionen) ausgehandelt. Beim Bezirksgericht Zürich gibt es zum Beispiel schon vorgefertigte Muster solcher Eheverträge, die man dann nur dem aktuellen Sachverhalt anpasst. Dieser Ehevertrag wird dann später genehmigt und dann ist man geschieden.

Die streitige Scheidung

Wenn sich jedoch einer der Ehegatten nicht scheiden lassen möchte, dann hat der andere nur die Möglichkeit nach einer zweijährigen Trennungszeit eine Scheidungsklage einzulegen (Art. 114 ZGB). Voraussetzung ist auch hier die Trennung verbunden mit einem unbedingten Trennungswillen. Bei einem der Ehegatten muss der Getrenntlebenswille vorhanden sein; schön wäre, wenn das Getrenntleben auch äußerlich wahrnehmbar vollzogen werden könnte - ähnlich wie in Deutschland. Es ist aber auch möglich, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben, allerdings in Form einer WG, getrennt von Tisch und Bett.

Die Teileinigkeit über die Scheidung

Als vermittelnden Punkt gibt es noch die Teileinigkeit. Hier sind sich die Ehegatten einig, dass sie sich scheiden lassen möchten, streiten sich aber um den "persönlichen Verkehr" (Umgang) mit dem Kind. Hier beurteilt das Familiengericht, wie sich über den Rest geeinigt werden kann (Art. 112 ZGB).