Lebensversicherungen im Zugewinn - Rückkaufswert oder Fortführungswert?

Im Zugewinnausgleichsverfahren werden an drei Stichtagen, die Vermögenswerte der Ehegatten einander gegenüber gestellt und der, der während der Ehe an Kapital mehr erworben hat, muss dem anderen die Hälfte abgeben. So funktioniert der Zugewinnausgleich.

Grundsätzlich fallen Kapitallebensversicherungen auch in den Zugewinnausgleich, wenn sie nicht so "gestrickt sind", dass sie in Form einer Rente ausgezahlt werden. Wenn die Rentenzahlung optiert wurde, fallen sie in den Versorgungsausgleich.

Nun stellt sich die Frage, welches der maßgebende Wert ist, der im Endvermögen (Zustellung Scheidungsantrag) zu berücksichtigen ist. Dies richtet sich entweder nach dem Rückkaufswert oder nach dem Fortführungswert.

Für die Höhe der Versicherung gilt, dass die Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung nur dann mit dem so genannten Rückkaufswert anzusetzen ist, wenn am Stichtag des § 1384 BGB (Zustellung des Scheidungsantrages oder sonstigen Beendigung des Güterstandes) die Fortführung des Versicherungsvertrages nicht zu erwarten ist und auch eine Stundung des Zugewinns nicht ermöglicht werden kann.

Wird jedoch das Versicherungsverhältnis voraussichtlich fortgeführt, soll nach dem BGH bei der Bewertung der Anwartschaft ein „nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessener Zeitwert“ anzusetzen sein.

Die Deutsche Aktuarvereinigung (ein Zusammenschluss von "Versicherungssachverständigen") hält den Forführungswert dafür geeignet.

Dieser Fortführungswert wird regelmäßig von den Versicherungsgesellschaften auf Nachfrage mitgeteilt, kann aber auch unter der Internetadresse www. aktuar.de abgefragt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob Steuerbelastungen, latente Ertragssteuern, wertmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn Lebensversicherungsverträgen nach dem 31. 12. 2004 abgeschlossen wurden.