Eltern haften für ihre Kinder

In folgenden - gerichtlich entschiedenen - Fällen, wurde geprüft, ob Eltern tatsächlich für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nach § 1631 BGB (das ist ein Teil der elterlichen Sorge) vernachlässigen, haften.

In § 1631 BGB (Inhalt und Grenzen der Personensorge) steht: (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Haftung für Tausch auf Internetbörse

Wenn Ihr Kind in einer Internetbörse "mit-tauscht", haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie Ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit aufgeklärt haben und ein Verbot ausgesprochen haben. Eine Pflicht zur Überwachung des Internetkonsums des Kindes durch die Eltern ergibt sich jedoch erst dann, wenn die Eltern mitbekommen, dass das Verbot nichts genützt hat, so Amtsgericht Bielefeld, ZUM 2018, 736.

In so einem Fall würde ich Ihnen als Eltern raten, die Belehrung und auch das Verbot irgendwo schriftlich niederzulegen, d.h. zu dokumentieren, wann (Sonntag Nachmittag nach dem Kaffee, am Tag X) und mit wem (Oma Hildchen, Mama und Papa und alle drei Kinder) darüber gesprochen wurde.

Haftung für Fahrrad ohne Kettenschutz

Das Landgericht Wuppertal vertrat die Ansicht, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihr Kind mit einem Fahrrad mit abmontiertem Kettenschutz herum fahren lassen - ohne das Kind (!) auf die Risiken aufmerksam gemacht zu haben. Das Landgericht entschied, dass die Eltern haften, wenn sie ihr Kind mit so einem Fahrrad und "einer offensichtlich nicht geeigneten Hose" auf die Straße lassen.

Im vorliegenden Fall war das Kind mit der Hose in die Kette gekommen und war auf einen parkenden PKW geprallt, dessen Halter von den Eltern nun den Schaden ersetzt haben wollte, LG Wuppertal, NJW-RR 2018, 84.

Bitte denken Sie daran, dies ist eine Einzelfallentscheidung.

Mitverschulden bei Sturz aus einem Hotelbett

In diesem Fall war ein fünfjähriges Kind Kind aus einem Hotelbett gefallen und hatte einen Schaden erlitten. Diesen verlangten die Eltern von dem Hotel ersetzt. Das Hotel wehrte sich und wollte die Eltern über ein Mitverschulden an dem Schaden beteiligen.

Das OLG Karlsruhe (NJW-RR 2017, 624) war jedoch der Ansicht, dass ein Mitverschulden der Eltern nicht gegeben wäre, wenn die Eltern das Kind sogar für eine gewisse Zeit allein gelassen hätten. Hatten sie jedoch nicht. Das Gericht war der Meinung, "eine Aufsicht, auf Schritt und Tritt, kann nicht verlangt werden."