Abmahnung oder fristlose Kündigung Halle


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (zu dem AZ: 25 Sa 2684/10) entschied im Falle einer angestellten Mitarbeiterin eines Amtsgerichtes, dass aufgrund der vorherigen Abmahnung die spätere Kündigung unwirksam ist.

Fristlose Kündigung bei Verrat von Dienstgeheimnissen

Im vorliegenden Fall war die Justizangestellte bei dem Land Brandenburg im Amtsgericht angestellt. Dort bearbeitete sie strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und teilte in dieser Funktion der Mutter eines Beschuldigten den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit.

Wegen dieses Verstoßes gegen die Bewahrung von Dienstgeheimnissen erhielt die Justizbeschäftigte eine Abmahnung; das Land Berlin-Brandenburg setzte daraufhin das Dienstverhältnis unverändert fort.

Allerdings wurde die Abgemahnte in einem nachfolgend eingeleiteten Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Daraufhin kündigte das Land Berlin-Brandenburg das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht BB hat diese Kündigungen für unwirksam gehalten. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das beklagte Land habe jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte.

Die Meinung von Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Eigentlich hätte der Arbeitgeber bei dieser Art von Verletzungen von Dienstgeheimnissen eine fristlose Kündigung aussprechen können. Er hat sich aber auf eine Abmahnung beschränkt. Wurde aber aufgrund dieser Verletzung zuvor schon eine Abmahnung ausgesprochen, kann dann nachträglich dem Arbeitnehmer nicht mehr aus dem selben Grund gekündigt werden. Der Sachverhalt für die Abmahnung ist damit verbraucht.

Das bedeutet, es ist im Vorfeld einer Abmahnung sehr sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch besser fristlos gekündigt werden soll. Lassen Sie sich dazu beraten – am besten von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Ihre Berit Sander, Rechtsanwältin Halle (Saale) für Arbeitsrecht

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