Alkohol und Vollkaskoversicherung Halle


Ein Fahrer, der stark alkoholisiert einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, einen angerichteten Schaden selbst zu tragen – unabhängig davon, ob eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist oder nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Wenn der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit zurückgeführt wird (also unter anderem auch bei absoluter Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille), darf die Kfz-Versicherung demnach die Leistung auch komplett versagen.
Quelle: BGH-Urteil vom 22. Juni 2011 AZ: IV ZR 225/10

Kfz Vollkaskoversicherung verweigerte Regulierung

Der BGH hatte über den Fall eines 25 Jährigen Mannes, der sein Fahrzeug stark betrunken an einen Laternenmast gesetzt hatte, zu entscheiden. Denn die Kfz-Vollkaskoversicherung verweigerte aus diesem Grund die Regulierung der anfallenden Reparaturkosten und bekam auch in sämtlichen Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) Recht.
So weit so gut – jetzt kommt aber das ABER: Der BGH gab den Fall nun an das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zurück. Ein Gutachter soll nun prüfen, wie hoch der Alkoholwert des Mannes zum Unfallzeitpunkt war. Möglicherweise waren es mehr als drei Promille. In so einem Fall müsste die Versicherung dann doch zahlen.
Denn nach geltender Rechtsprechung müssen Versicherungen immer dann leisten, wenn der Versicherungsnehmer als unzurechnungsfähig gilt. Die Grenze hierzu liegt bei einem Alkoholwert von drei Promille.

Mit diesem Urteil entschied der 4. Zivilsenat des BGH einen langen Streit der Autoversicherungen. Seit dem Jahr 2008 dürfen nämlich Versicherungsgesellschaften ihre Leistung bei grober Fahrlässigkeit zwar verringern – das hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ungeklärt war hingegen, ob die Zahlung auch komplett versagt werden darf.

Meinung von Ihrem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Diese Rechtssprechung lässt den trügerischen Schluss zu, dass man nur über einen Alkoholwert von drei Promille kommen müsse, damit die Vollkaskoversicherung dann doch zahlt. Diese Annahme ist meines Erachtens falsch.

Denn der Versicherer muss nicht leisten, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird, § 81 VVG. Grob Fahrlässigkeit handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße außer Acht läßt. Wer also im alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilnimmt – egal ob als Auto- oder Fahrradfaher – begeht meiner Meinung nach einen der schwerwiegendsten Pflichtverstöße überhaupt.

Wer sich mit einem Alkoholwert von über drei Promille an das Steuer eines Kfz setzt, handelt in jedem Falle grob fahrlässig. Nun soll dies nach dem Urteil des BGH den Versicherer nicht dazu bringen dürfen, die Schadensregulierung zu verweigern. Aber meiner Ansicht nach wird es der Versicherer doch tun können: Der Versicherungsnehmer muss seine Unzurechnungsfähigkeit/Schuldunfähigkeit beweisen, wenn er sich darauf beruft. Ist er also mit mehr als drei Promille gefahren und wurde dies festgestellt, muss er erklären, warum er vor Trinkbeginn keine Maßnahmen getroffen hat, die es verhindern, dass er mit seinem Fahrzeug nicht alkoholisiert fährt.

Spätestens dann, wenn dem Alkoholfahrer dieser Nachweis misslingt, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Aus moralischer Sicht ist dies auch sehr zu begrüßen, dass ein volltrunkener Fahrer den Schaden, den er verursacht, auch alleine bezahlen muss und dass solche Schäden nicht durch eine “allgemeine Beitragserhöhrung” der Versicherer auf alle umgelegt werden kann.

In diesem Sinne Ihr Rechtsanwalt Verkehrsrecht
Berit Sander Rechtsanwältin

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