Anstellung in der Praxis-Streichung des § 32b Ärzte-Zulassungsverordnung

Frühere Rechtslage

Gemäß des "alten" § 32b Ärzte-ZV konnten im ambulanten Bereich Ärzte bislang nur in einem MVZ angestellt werden, einen Vertragsarztsitz konnten sich zwei Ärzte nur teilen (Jobsharing).

Zulässigkeit

Diese Anstellung im MVZ und das Jobsharing bleiben weiter bestehen. Nun besteht die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit einem Kollegen in Form einer Gemeinschaftspraxis oder in Form einer Anstellung zu gestalten. Eine Anstellung zu einem festen Gehalt ist nun möglich. Eine Beschränkung auf einen gemeinsamen Versorgungsauftrag besteht nicht.

ACHTUNG: Die Beschäftigung angestellter Ärzte hat steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und berufshaftpflichtversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Problem

Der angestellte Arzt muß über einen eigenen Vertragsarztsitz verfügen oder durch Ausschreibung erlangen.