Hofübergabe - Übergabe eines Landgutes in der Landwirtschaft

Es gibt in vielen Teilen Sachsen-Anhalts vom Bauern noch selbst bewirtschaftete Landgüter, die weder einer Agrargenossenschaft angehören, noch ausschließlich aus gepachteten Flächen bestehen.

Dann hat der Landwirt - und nicht nur dieser - ein großes Interesse daran, dass die landwirtschaftlichen Flächen, die zum Hof gehören, im Ganzen auf die nächste Generation übertragen werden.

Bundesweite uneinheitliche Regelung der Übergabe eines Landgutes

In der Bundesrepublik Deutschland haben sich wegen der Bundesländer und der daraus resultierenden Traditionen, verschiedene Möglichkeiten einer Übertragung von landwirtschaftlichen Flächen herausgebildet.

So gibt es im norddeutschen Raum der Bundesrepublik die Höfeordnung. Diese besondere Erbrechtsregelung sorgt dafür, dass der Bauernhof, der sich meist seit Generationen im Besitz der Familie befindet, nicht durch einen Streit um das Erbe auseinandergerissen wird und dadurch den Hofbetrieb lähmt. Im süddeutschen Raum wird dies als Anerbenrecht u.a. bezeichnet.

Aber auch in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gibt die Möglichkeit der Übertragung eines Landgutes nach dem BGB und die damit einhergehenden Ersparnisse.

Gestaltung einer Hofübergabe

Denn jeder Landbesitzer, wird sich früher oder später Gedanken machen, ob und wie der Hof und die Ländereien weiter geführt werden sollen. Die Gedanken des Überlassers drehen sich auch irgendwann um die Erbschaftsteuer und eventuell den Pflichtteil, obwohl dies eigentlich nur die künftigen Erben betreffen wird. Und unter Berücksichtigung der derzeitigen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für Erben der ersten Ordnung ist denen grundsätzlich zu gratulieren, dass überhaupt eine Erbschaftsteuer zu entrichten ist, denn dann erhalten sie mehr als 500.000,00 € Vermögen.

In den meisten Fällen ist die Übergabe eines Landgutes aber nicht von Todes wegen im Zuge einer Erbschaft, sondern bereits zu Lebzeiten des Hofeigentümers zu empfehlen. Eine solche Hofübertragung bedarf in jedem Fall einer notariellen Beurkundung und kann neben der Hofübergabe auch etwaige Leistungen oder Pflichten beinhalten (z.B. Pflegeleistung oder Wohnrecht oder monatliche Zahlungen), um den Überlasser absichern.

Wenn es gelingt, den Hof rechtzeitig auf einen Erwerber zu übertragen und entspricht dieses Landgut auch allen Definitionen des § 2049 BGB,

§ 2049 BGB Übernahme eines Landguts

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

dann könnte im besten Fall der Erwerber darauf hoffen, Pflichtteil nur nach dem Ertragswertverfahren zu bezahlen und damit auch bei der Erbschaftsteuer zu sparen. Das Problem ist: Im BGB wird der Ertragswert eigentlich nirgendwo definiert. Das wäre dann eine Sache der Steuerberater und Betriebswirte - es stellt jedoch zur Bewertung erst einmal einen Anhaltspunkt dar.

Wenn keine rechtzeitige Handlung zur Hofübertragung vorgenommen wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und der mühsam beisammen gehaltene Hof wird durch häufiges Streiten der Erben auseinandergerissen. Das Problem ist, wenn man einen landwirtschaftlichen Betrieb auflöst, kommen auch die stillen Reserven aus dem Umlaufvermögen und aus den gestiegenen Verkehrswerten für den Grund und Boden zutage. Das sollte man vorher beachten.