Es ist Herbst und die Saison der Gesellschaftsjagden beginnt wieder. Oft werden hierbei auch Jagdhunde zur Nachsuche oder zum Spaß mitgeführt. Diese müssen jedoch transportiert werden. Nun ist es wichtig zu wissen, dass die Mitnahme eines Hundes im Fahrzeug nichtganz unproblematisch ist.
Der Hund ist zu sichernde Ladung
Grundsäztzlich sind Jäger für die sichere Mitnahme von ihren Jagdhunden verantwortlich. Der Jäger muss sicher stellen, dass die Beherrschung des Fahrzeugs durch den Jagdhund nicht beeinträchtigt wird.
Jagdhunde werden verkehrsrechtlich als Ladung betrachtet und müssen während der ganzen Fahrt gesichert werden (§ 23 Abs. 1 StVO).
§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO Verstoß – 10,00 € Verwarngeld
Jeder Jäger oder auch sonstige Kraftfahrer, die vor Fahrtantritt nicht dafür gesorgt haben, dass der Hund weder die Sicht noch das Gehör (Bellen im Auto) beeinträchtigt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 € rechnen.
§ 22 Abs. 1 StVO Verstoß – bis 50,00 € Verwarngeld
Unter Umständen kommt bei der ungesicherten Mitnahme von Tieren auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Sicherung von Ladung gemäß § 22 Abs. 1 StVO in Betracht. Verstöße gegen diese Sicherungspflicht stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit 35 € Verwarnungsgeld geahndet, bei Gefährdung sogar mit 50 € und drei Punkten im Verkehrszentralregister.
Ungesicherter Hund ist grobe Fahrlässigkeit
Auch versicherungsrechtlich können bei unzureichender Sicherung des Jagdhundes im Fahrzeug Konsequenzen drohen. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist es grob fahrlässig, einen Hund in einem PKW ohne geeignete Rückhaltevorrichtung mitzunehmen. Auch das Mitführen auf Ladefläche oder Rückbank ist nicht gestattet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein in der Fahrgastzelle mitgeführter Hund wegen nicht kontrollierbarer Verhaltensweisen und Reaktionen beim Betrieb des Fahrzeugs eine Gefahr darstellt. Das bedeutet, dass man im Falle eines Unfalles sämtliche Kosten zu tragen hat.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht genügt daher die Mitnahme eines Hundes, etwa im Fußraum eines PKW, ohne weitergehende Sicherung nicht den Anforderungen einer ausreichenden Sicherung. Spezielle Gurte, Transportboxen oder bei Kombifahrzeugen die Verwendung eines Trennnetzes/Gitter sind daher erforderlich.
Rechtsanwalt Jagd
Ihr Rechtsanwalt für Jagd möchte auch hierbei als Jagdausübungsberechtigter und künftiger Hundeführer (Weimeraner) mit gutem Beispiel voran gehen und bereits vor der Anschaffung des Jagdhundes entsprechende Sicherungen im Fahrzeug vornehmen. Im übrigen sind diese meist günstiger als eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) und der wertvolle Jagdhund sollte es auch Wert sein.
Ihre Rechtsanwältin für Jagdrecht Berit Sander
Rechtsanwalt Halle