Kein Ersatzerbe und was nun?

Stellen Sie sich folgendes vor: Erbonkel Karl setzt von seinen drei Kindern seinen Sohn Friedrich in seinem Testament zum Alleinerben ein. Der Erbonkel verstirbt. Sohn Friedrich hat aber andere Pläne und will das Erbe nicht antreten, Wer erbt dann?

Das Problem: Viele vergessen im Testament einen Ersatzerben zu benennen. Ein Ersatzerbe ist nach § 2096 BGB die Person, die Erbe werden soll, wenn der eigentlich vorgesehene Erbe ausfällt. Oder wie das Gesetz es ausgedrückt: Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

So stellt sich die Frage, wer anstelle des ausschlagenden Friedrich erben soll: Die anderen beiden Kinder? Zur Absicherung seiner Existenz der Ehegatte des verstorbenen Kindes? Die eigenen Kinder des verstorbenen Kindes?

Die Lösung: Es gibt im Gesetz zwar Vermutungsregeln zur der Frage, wem der Erbteil des ausgefallenen Erben zufallen soll. Die sind aber hier wenig hilfreich, weil es trotz dessen noch zu Auslegungsstreitigkeiten führen kann. Aus diesem Grund ist es immer ratsam, präzise zu formulieren und solche Fragen im Testament ausdrücklich zu regeln.