Kündigung wegen privater Internetnutzung ?
Das Bundesarbeitsgericht hat im April 2006 ein Urteil (Urt. v. 27.04.2006 2 AZR 386/05) zu diesem Thema erlassen. Und das Thema ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von außerordentlicher Bedeutung. Denn es lautet: Darf man auf der Arbeit das Internet privat nutzen und wenn nein, kann man gekündigt werden, wenn man es doch tut?
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stand dem Kläger an seinem Arbeitsplatz ein Computer mit dem Zugang zum Internet zur Verfügung. Dieser Internetzugang durfte nach den Vorschriften auf der Arbeit dieses Herrn nicht zu privaten Zwecken genutzt werden.
Aber: Die Katze lässt das Mausen nicht und der PC des Herren wurde beschlagnahmt. Man fand heraus, dass der Kläger eine Internetseite aufgerufen hatte, auf der Sex mit Tieren dargestellt wird. Ab diesem Punkt wurde die Kriminalpolizei eingeschaltet und gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei stellte sich heraus, dass er während seiner Arbeitszeit rund 50 Stunden verbotswidrig den diensteigenen Internetzugang privat genutzt hatte und dabei mit Vorliebe pornographische Seiten besuchte.
Daraufhin wurde der Mann fristlos gekündigt und er legte Klage ein. Nach dem Weg durch die Instanzen befand das Bundesarbeitsgericht, dass dem Kläger zu Recht gekündigt worden ist.
Denn es hatte bereits in anderen Fällen entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung bei der privaten Nutzung des Internets rechtens ist, wenn:
- Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme ("unbefugter Download")
heruntergeladen werden - das berge immer die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems - es bei einer Rückverfolgung zu einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers kommen kann.
- die private Nutzung möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen lässt, also der Arbeitnehmer Betriebsmittel unberechtigt in Anspruch genommen hat.
- die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit stattfindet, also der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.
Private Internetnutzung berechtigt zur Kündigung
In dem hier vorliegenden Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit verletzt, was ausreichte, um ihn fristlos zu kündigen.
Klare Regeln für Internetnutzung
Dem Unternehmer ist also zu empfehlen, für die private Nutzung von E-Mail- und Internetanlagen ganz klare Regeln aufzustellen. So sollte etwa im Arbeitsvertrag stehen, ob privates Surfen erlaubt ist oder nicht. Es sollten Zeiten z. B. nicht mehr als zehn Minuten pro Tag und nur in den Pausen vereinbart werden. Dabei können dem Arbeitgeber Kontrollrechte eingeräumt werden.