Kün­di­gung we­gen pri­va­ter In­ter­net­nut­zung ?

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat im Ap­ril 2006 ein Ur­teil (Urt. v. 27.04.2006 2 AZR 386/05) zu die­sem The­ma er­las­sen. Und das The­ma ist für Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer von au­ßer­or­dent­li­cher Be­deu­tung. Denn es lau­tet: Darf man auf der Ar­beit das In­ter­net pri­vat nut­zen und wenn nein, kann man ge­kün­digt werden, wenn man es doch tut?

Sachverhalt

Im vor­lie­gen­den Fall stand dem Klä­ger an sei­nem Ar­beits­platz ein Com­pu­ter mit dem Zu­gang zum In­ter­net zur Ver­fü­gung. Die­ser In­ter­net­zu­gang durf­te nach den Vor­schrif­ten auf der Ar­beit die­ses Herrn nicht zu pri­va­ten Zwe­cken ge­nutzt wer­den.
Aber: Die Ka­tze lässt das Mau­sen nicht und der PC des Herren wur­de be­schlag­nahmt. Man fand he­raus, dass der Klä­ger ei­ne In­ter­net­sei­te auf­ge­ru­fen hat­te, auf der Sex mit Tie­ren dar­ge­stellt wird. Ab die­sem Punkt wur­de die Kri­mi­nal­po­li­zei ein­ge­schal­tet und ge­gen den Klä­ger wur­de ein Er­mitt­lungsverfahren ein­ge­lei­tet. Da­bei stell­te sich he­raus, dass er wäh­rend sei­ner Ar­beits­zeit rund 50 Stun­den ver­bots­wid­rig den diens­tei­ge­nen In­ter­net­zu­gang pri­vat ge­nutzt hatte und da­bei mit Vor­lie­be por­no­gra­phi­sche Sei­ten be­such­te.

Da­rauf­hin wur­de der Mann frist­los ge­kün­digt und er leg­te Kla­ge ein. Nach dem Weg durch die In­stan­zen befand das Bun­des­ar­beits­ge­richt, dass dem Klä­ger zu Recht ge­kün­digt wor­den ist.
Denn es hat­te be­reits in an­de­ren Fäl­len ent­schie­den, dass ei­ne au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung bei der pri­va­ten Nut­zung des In­ter­nets rech­tens ist, wenn:

Private Internetnutzung berechtigt zur Kündigung

In dem hier vor­lie­gen­den Ur­teil stell­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt fest, dass bei ei­ner pri­va­ten In­ter­net­nut­zung wäh­rend der Ar­beits­zeit der Ar­beit­neh­mer grund­sätz­lich sei­ne Haupt­leis­tungs­pflicht zur Ar­beit ver­letzt, was aus­reichte, um ihn frist­los zu kün­di­gen.

Klare Regeln für Internetnutzung

Dem Un­ter­neh­mer ist al­so zu emp­feh­len, für die pri­va­te Nut­zung von E-Mail- und In­ter­netanlagen ganz kla­re Re­geln aufzustellen. So soll­te et­wa im Ar­beits­ver­trag ste­hen, ob pri­va­tes Surfen er­laubt ist oder nicht. Es sollten Zei­ten z. B. nicht mehr als zehn Mi­nu­ten pro Tag und nur in den Pau­sen ver­ein­bart werden. Da­bei können dem Ar­beit­ge­ber Kon­troll­rech­te ein­ge­räumt wer­den.