Miet­recht: Ak­tu­el­les zur Renovierung bei Auszug

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2003 zwei mieterfreundliche Entscheidungen zur Frage der Auszugsrenovierung getroffen hat, ist nun abermals eine Entscheidung im Sinne der Mieter ergangen.

BGH Entscheidung 2003: Überwälzung von Schönheitsreparaturen unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2003 bereits entschieden, dass die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam ist, da diese nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Vermieter obliegt.
Folgendes Problem lag dem zugrunde: Dem Mieter sind durch Mietverträge - die der Vermieter vorformuliert hat - Schönheitsreparaturen übertragen worden. Diese Schönheitsreparaturen waren innerhalb von starren Fristen durchzuführen. Ob die Schönheitsreparaturen tatsächlich notwendig waren, blieb außer Betracht. Dieser unangemessenen Benachteiligung der Mieter hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

BGH 2003: Formularklausel unwirksam, die verpflichtet immer renoviert zu übergeben

In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof eine Formularklausel für unwirksam gehalten, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses - unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen - renoviert zu übergeben. Auch dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt.

Klau­sel mit Wortlaut "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben." ist unwirksam

In einer brandneuen Entscheidung vom 12.09.2007 (Aktenzeichen VIII ZR 316/06) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung weiterentwickelt. Diese Weiterentwicklung ist ganz im Sinne der betroffenen Mieter, denn der Bundesgerichtshof hält eine Klausel mit dem Wortlaut "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben." für unwirksam.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes berücksichtigt eine solche Klausel nicht, in welchem Zustand sich die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses befinden. Der BGH befand: Aus Sicht eines durchschnittlichen Mieters liegt nach diesem Wortlaut das Verständnis nahe, dass die Wohnung beim Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf.
Nur stellt sich die Frage - wofür zahlt ein Mieter dann Miete.

Diese Formularklausel ist nun für unwirksam erklärt worden.