Erbschaftsteuerrecht Halle

Im Gegensatz zur Gebühr stellt eine Steuer grundsätzlich eine Geldleistung – welcher keine staatliche Gegenleistung gegenübersteht – dar. Sie wird im öffentlichen Gemeinwesen allen Personen auferlegt, die den jeweiligen Steuertatbestand erfüllen.

Erbschaftsteuer fällt an, auf den Vermögenserwerb von Todes wegen (Erbschaft), Schenkungsteuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung). Beide Steuerarten sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG geregelt.

Man unterscheidet zwischen Allgemeinem sowie Besonderem Steuerrecht. Allgemeines Steuerrecht beinhaltet steuerrechtliche Vorschriften, welche für alle Steuerarten gemeinsam gelten. Diese Bestimmungen finden sich in Abgabenordnung – AO.

Diese regelt das Besteuerungsverfahren an sich,

- Inhalt, Abgabe einer Steuererklärung,

- Aufbau, Formulierung Steuerbescheid durch Finanzamt,

- welche Rechtsmittel legt man gegen Steuerbescheid ein,

- was ist ein Säumniszuschlag, wann wird er erhoben,

- welche Fristen gilt es zu beachten – z.B. Festsetzungsfrist.

Steuerstraftaten sowie Steuerordnungswidrigkeiten – welche auch im Erbschafsteuerrecht begehbar sind – regelt man ebenfalls in Abgabenordnung. Steuerstraftaten verjähren meist nach 5 Jahren, z.B. bei Steuerhinterziehung, § 370 AO. Steuerordnungswidrigkeiten sind Verstöße, welche man nach § 377 AO mit einer Geldbuße ahndet. Hierzu gehören Steuergefährdungen, wie leichtfertige Steuerverkürzung, unzulässiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen etc..

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird als eine einmalige außerordentliche Steuer betrachtet.

Erbschaftsteuer fällt den Ländern an. In Sachsen-Anhalt reicht man Erbschaftsteuererklärungen – bei denen Ihr Rechtsanwalt Ihnen behilflich sein sollte – im Finanzamt Köthen, dem einzigen Erbschafsteuerfinanzamt im Sachsen-Anhalt, ein .

Rechtsgrundlagen Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterfällt nach § 1 Abs. 1 ErbStG ERWERB

1. von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis)

2. Schenkungen unter Lebenden

3. Zweckzuwendungen

4. Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie in Zeitabständen innerhalb 30 Jahren als Erbersatzsteuer anfällt; gleiches gilt für einen Verein, welcher einen entsprechenden Zweck verfolgt.

Steuerfrei können u.a. bleiben (13 ErbStG):

- Hausrat einschließlich Wäsche, Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen Steuerklasse I, soweit insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,

- Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive, welche für Zwecke der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht wird; deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,

- Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum / Miteigentum an einem im Inland (EU) belegenen bebauten Grundstück einräumt soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim),

- steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, welcher Personen anfällt, die Erblasser unentgeltlich / gegen unzureichendes Entgelt Pflege / Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt angesehen könnte;

- übliche Gelegenheitsgeschenke, etc.

Steuerfreiheit Betriebsnachfolge, Betriebsübergang

Damit wollte man eine wesentliche bis gänzlichen Befreiung von Steuerpflicht bei Betriebsnachfolgen erreichen. Begünstigt sollte inländisches betriebliches Vermögen sowie das entsprechende betriebliche Vermögen einer Betriebsstätte mit Sitz innerhalb EU werden.

Da es sich um eine hochkomplexe Materie handelt – zu der Ihnen Ihr Rechtsanwalt Erbschaftsteuerrecht Informationen bereit hält – in Kürze nur so viel: Man kann als Erbe zwischen einer 5 und 7 jährigen Behaltensoption wählen. Wenn bei Betriebsübergang darf das begünstigte betriebliche Vermögen nicht zu mehr als 50 %, im Falle einer Option für eine siebenjährige Behaltensfrist nicht zu mehr als 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Arbeitsplätze müssen vollständig erhalten bleiben – nur dann ist der Betriebsübergang steuerfrei.

Abzüge für Erbschaftsteuer

Vom steuerpflichtigen Erwerb sind abziehbar:

- vom Erblasser herrührenden Schulden,

- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen,

- Kosten Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege.

Steuerklassen Erbschaftsteuer

Steuerklasse I:

- Ehegatte, Lebenspartner,

- Kinder, Stiefkinder,

- Abkömmlinge dieser Kinder, Stiefkinder,

- Eltern, Voreltern,

Steuerklasse II:

- Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I),

- Geschwister, Neffen/Nichten,

- Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern,

- geschiedene Ehepartner, auch Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft,

Steuerklasse III:

- alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde)

Hieraus wird Erbschaftsteuer berechnet. Hierbei kann ein Rechtsanwalt für Erbschaftsteuer – Recht unterstützend tätig sein.

Anfechtung Erbschaftsteuer – Bescheid

Fällt ein Erbschaft – Steuerbescheid nicht wie gewünscht aus, führt man zuerst das Einspruchsverfahren nach Abgabenordnung durch. Entspricht Einspruchsbescheid nicht den Vorstellungen, so sollte man das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt anrufen. Es ist das einzige Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Es hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße; Gerichtsbezirk entspricht dem Gebiet des gesamten Bundeslandes.

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung einer Erbschaftsteuer-Erklärung, wirft man Ihnen leichtfertige Steuerverkürzung vor – fragen Sie einen Rechtsanwalt für Erbschaftsteuerrecht.

Ihre Rechtsanwältin Berit Sander in Halle (Saale) für Erbschaftsteuerrecht.

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