Reform des Versorgungsausgleichs

Am 23.05.2008 wurde das mit Spannung erwartete Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das neue Gesetz soll zum 01.01.2009 in Kraft treten. Es heißt "Versorgungsausgleichsgesetz".

Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt. Aber am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

Was wird in Zukunft anders?

Bislang war es so, daß Ehegatten, die geschieden wurden erst bei Beantragung der Rente mit meist 65 Jahren die Aufteilung der Versorgung bei dem gesetzlichen Rentenversicherer beantragen konnten. Nun ist es so, daÜ gleich nach der Scheidung jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten erhält. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.

Auf Ausgleich von Bagatellfällen wird verzichtet

Allerdings wurden auch die Interessen der Versorgungsträger - die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind - ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger auÜerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.

Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungsträger entbehrlich sind.

Ausgleich von "Ost-West-Anrechten"

Das faktische "Ost-West-Moratorium" wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über "West-Anrechte" als auch über "Ost-Anrechte" verfügen. Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Das ist nun nicht mehr der Fall.
Quelle: Herausgegeben vom Referat Presse- und Üffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz vom 21.05.2008