Testament mit Ergänzungen Halle


Heute möchte ich Ihnen eine ganz aktuelle Entscheidung des OLG München vom 31.08.2011 (AZ 31 Wx 179/10) vorstellen, da diese Problematik recht häufig in der Praxis auftritt.

Testament eigenhändige Unterschrift – auch auf Fotokopien?

Hierzu möchte ich auf meinen Artikel “Testament hinterlegen – aber wo?” verweisen.

Dieser Fall handelt von einer verwitweten, kinderlose Erblasserin im Alter von 87 Jahren. Diese
errichtete am 13.8.2000 folgendes handschriftliches Testament:

“Ich vererbe Meiner Großnichte K.M. geb. Z das Haus u. den Grund. Meinen Schmuck bekommt K.M..
Mein Vermögen teilt sich mit ihrer Mutter frau H.Z. wohnhaft in … u. ist meine Nichte Meine Konten auf …
Ich selber will verbrannt werden.
(Unterschrift)”

Von diesem Testament fertigte sie zwei Kopien an.

Auf der einen Fotokopie kennzeichnete sie das Wort “Haus” mit einem hochgestellten “X”. Der unterhalb der Unterschrift der Erblasserin in dem Testament vom 13.8.2000 in original handschriftlicher Form niedergelegte, nur teilweise lesbare Text lautet:
“X … (?) Anbau …(?) mein Mieter H. (siehe Plan)”
(eigenhändige Unterschrift)”

Bei der weiteren Fotokopie handelt es sich um eine Kopie der vorgenannten Fotokopie. Unterhalb des mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält diese Fotokopie den original-handschriftlichen Zusatz:
“Kopie = Original”
(Unterschrift)”

Die Frage lautet nun: Welches Testament / Fotokopie ist gültig.

Entscheidung Oberlandesgericht

Zu Recht ist das Original Testament vom 13.8.2000 GÜLTIG, nicht jedoch die zwei mit original-handschriftlichen Zusätzen versehenen Fotokopien des vorgenannten Testaments. Nur aus dem Original Testament kann die Bestimmung der Erben herausgelesen werden.

Die eigenhändigen Zusätze auf den Fotokopien des Original Testaments stellen kein formwirksames eigenhändiges Testament in Gestalt eines einheitlichen Ganzen dar.

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. “Eigenhändigkeit” im Sinn von § 2247 BGB bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Dieses Formerfordernis ist unerlässlich, um die Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können.

Meinung Ihres Rechtsanwalt für Erbrecht Halle (Saale)

Wenn Sie ein Testament errichten und dann später feststellen, dass das alte Testament doch nicht Ihren Vorstellungen entspricht, dann setzen Sie ein neues Testament auf.
Wie die vorangegangene Entscheidung zeigt, lohnt sich die Arbeit eines neuen Schriftstückes, denn Änderungen auf einer Fotokopie – auch wenn sie eigenhändig unterschrieben wurde – stellen kein neues Testament dar.

Ich bin Ihnen gern bei der korrekten Abfassung eines “neuen Testaments” behilflich. Fragen Sie danach.

Ihr Rechtsanwalt Berit Sander aus Halle (Saale)

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