Tipps zum Verhalten bei Verkehrsunfällen

Es ist noch einmal geschehen: Der Winter ist kurz zurückgekehrt. Grund genug noch einmal auf grundsätzliches Verhalten bei Verkehrsunfällen hinzuweisen. Hier einige Tipps für Sie im Verkehrsrecht.

Ob Sach- oder Personenschaden: Es gibt einige wichtige Grundregeln, an die Sie sich bei jedem Unfall halten sollten:

  1. Anhalten
  2. Unfallstelle sichern
  3. Fotographien fertigen
  4. Polizei holen
  5. Personalien austauschen
  6. Schaden anzeigen
  7. Anwalt einschalten

1. Anhalten

Auch wenn es nur ein Kratzer am Nebenfahrzeug ist, der beim Einparken vor der Kaufhalle passierte oder ein schwerer Verkehrsunfall mit Personenschaden: Oberste Pflicht eines jeden Autofahrers ist das Anhalten und Nachschauen. Denn § 142 StGB verpflichtet jeden, dessen Verhalten zum beigetragen haben kann, zunächst am Unfallort zu bleiben. Ausnahmen gelten nur in Notfällen, z. B. wenn ein Schwerverletzter versorgt werden muss. Ansonsten begeht der Weiterfahrende Unfallflucht. Dies ist eine Straftat nach § 142 StGB, die nicht nur eine Verurteilung wegen Fahrerflucht und eine Strafe nach sich ziehen kann, sondern auch den Verlust von Führerschein und Versicherungsschutz nach sich ziehen kann.

"Unfallbeteiligt" im Sinne von § 142 StGB sind übrigens nicht nur der Fahrer oder Beifahrer, sondern auch der Zuschauer am Straßenrand.

2. Unfallstelle sichern

Schauen Sie sich den Schaden an: Ist es nur ein Lackkratzer oder ist sogar ein Mensch zu Schaden gekommen?

Im zweiten Fall ist unbedingt die Unfallstelle zu sichern, am besten mit einem Warndreieck und durch Einschalten der Warnblickleuchte. Das Warndreieck sollte in ausreichendem Abstand vor der Unfallstelle aufgestellt werden, so dass andere Verkehrsteilnehmer es zeitig genug erkennen können, zum Beispiel wenn der Unfallort hinter einer Kurve liegt. Ist eine Person verletzt, muss derjenige, der zuerst am Unfallort ist, Erste Hilfe leisten. Wenn Sie medizinisch nicht bewandert sind und befürchten, durch Ihre Hilfe einen größeren Schaden anzurichten (Verschieben angebrochener Halswirbel etc.), decken Sie den Verletzten mit einer Decke ab und rufen schnellstmöglich die Polizei (Telefon: 110) und den Notarzt (Telefon: 112).

Bei größeren Schäden sind Unfallspuren Bewesmittel. Deshalb dürfen Sie nicht beseitigt oder verschoben werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Verstöße können mit einer Geldbuße belegt werden, sind möglicherweise sogar eine Straftat.

Bei einem eher geringeren Sachschaden sollte aber die Unfallstelle geräumt werden, wenn dadurch nicht alle Spuren verwischt werden, um dem fließenden Verkehr den Vorrang zu geben. Ohne das Räumen der Fahrbahn besteht sonst die Gefahr weiterer Unfälle, die oft schwerer sind als der ursprüngliche.

3. Fotographien fertigen

Halten Sie im Handschuhfach eine Kamera bereit - heutzutage ist auch jedes Handy in der Lage gute Fotos zu schießen. So möglich sollten Sie einige Fotos von der Lage der Autos zueinander erstellen. Bilder wiegen in einem eventuellem Verfahren schwerer als jede Beschreibung. Deshalb fotographieren Sie aus jeder erdenklichen Richtung. Es könnte Ihnen später sehr nützlich sein.

4. Polizei holen

Dies ist unbedingt notwendig, wenn ein Personenschaden oder ein schwerer Sachschaden vorliegt. Ansonsten ist das Einschalten der Polizei freiwillig, aber immer dann sinnvoll, wenn eine juristische Auseinandersetzung wahrscheinlich ist.

Halten Sie noch am Unfallort in einem formlosen Unfallprotokoll alle wesentlichen Angaben fest: über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge, Ort, Datum, Art, Verlauf und Folgen des Unfalls. Alle Beteiligten sollten unterschreiben. Fertigen Sie auch eine Skizze an.

Unterschreiben Sie aber kein Schuldanerkenntnis! Dies könnte Ihren Versicherungsschutz gefährden, denn die Klärung der Schuldfrage behält sich zunächst Ihre Versicherung vor. Dies ist insbesondere anzuraten bei Unfällen im Ausland: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen können.

5. Personalien austauschen

Wenn Sie die Polizei nicht hinzuziehen – notieren Sie sich die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs).

Wichtig ist weiter, dass Sie, wie alle anderen Beteiligten, gesetzlich verpflichtet sind, so lange am Unfallort zu beleiben, bis alle notwendigen Daten zu Ihrer Person aufgenommen wurden – auch als Fußgänger.

Sie und alle anderen Unfallbeteiligten müssen auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Versicherung machen.

Was ist aber, wenn Sie im Dunkel auf einer einsamen Straße ein Fahrzeug (das vielleicht nicht beleuchtet ist) rammen und weit und breit niemand zu sehen ist? Warten?

Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab. Danach dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen. Außerdem müssen sie dem anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt waren. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs (auch das Kennzeichen das oder der anderen Unfallbeteiligten) angeben sowie auf Wunsch die notwendigen Feststellungen ermöglichen. Eine solche Meldung müssen Sie auch machen, wenn Sie sich berechtigt vom Unfallort entfernt haben, z. B. weil Sie für einen Verletzten gesorgt haben.

6. Schaden anzeigen

Ihre eigene Versicherung müssen Sie innerhalb einer Woche schriftlich informieren, auch wenn sie nicht an dem Unfall schuld sind. Der Tod eines Unfallbeteiligten ist sogar gesondert innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall empfiehlt es sich häufig, geringfügige Sachschäden am Fahrzeug des Unfallgegners bis ca. 250 EURO selbst zu regulieren, um sich den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Fragen Sie dazu Ihre Haftpflichtversicherung.

Die Versicherung der Unfallgegners sollten Sie ebenfalls rasch informieren. Möglicherweise können Sie bei klarer Schuldfrage schon jetzt eine Abschlagszahlung erhalten, um die Reparatur Ihres Wagens oder einen Neuwagenkauf zu finanzieren.

7. Anwalt einschalten

Vor allem bei schweren Unfällen mit Personenschäden, einem Führerscheinentzug, unklarer Schuldfrage oder Streit über die Höhe des Schadens sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Erfahrung zeigt, dass Regulierungen über einen Rechtsanwalt zügiger abgewickelt werden.

Die Kosten für die Durchsetzung der hier genannten Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sie sich als berechtigt erweisen. Andere Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.