Verkürzung der Wohlverhaltenperiode - nun ist es amtlich
Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform hat ihre Hürde genommen: Der Bundesrat hat den "Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" am 07. Juni 2013 gebilligt; das Gesetz wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen am 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Was genau ändert sich - ein paar der wichtigsten Punkte:
- Änderungen der Restschuldbefreiung in allen Insolvenzverfahren: Verkürzung der Wohlverhaltensphase bei Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote von 35 % von sechs auf drei Jahre; ansonsten Verkürzung auf fünf Jahre seit der Abtretungserklärung,
- Erleichterung der Wahrnehmung von Gläubigerrechten in den Bereichen Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung,
- Erwerbsobliegenheit des Schuldners - keine Insolvenz zum Nulltarif - der Schuldner, der keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, dem kann die Restschuldbefreiung versagt werden
- keinen Eingang in die Restschuldbefreiung sollen erhalten:
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich
pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern
der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370,
373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, - zusätzliche Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren: Stärkung der außergerichtlichen Einigung durch Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens zugunsten des Insolvenzplanes.
Ich als Rechtsanwältin für Insolvenzrecht kann Ihnen für fast ein Jahr nur den Tipp geben: Sollten bei Ihnen die Versagensgründe - Steuerstraftaten oder rückständiger Unterhalt - bestehen, stellen Sie den Insolvenzantrag bis spätestens 30. Juni 2014. Ansonsten könnte es passieren, dass diese Geldbeträge nicht mit in die Insolvenz aufgenommen werden und Sie auch nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens dafür haftbar gemacht werden.