Benennung als Spezialist für Familienrecht ein Wettbewerbsvorteil?

Ein Rechtsanwalt, der keinen Fachanwaltstitel für Familienrecht besaß, nannte sich auf seinem Briefbogen als "Spezialist für Familienrecht". Dies wurde ihm jetzt sogar durch Oberlandesgericht Karlsruhe verboten.

Der durch die Rechtsanwaltskammer verklagte Rechtsanwalt hatte sich gegen ein Werbeverbot gewehrt und begründete dies damit, dass eine irreführende Werbung nicht vorliegt. Er behauptete, dass seine Qualifikation der Erwartung an einen „Spezialisten für Familienrecht" genüge und bei ihm die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltes für Familienrecht sogar übertroffen würden.

Tatsächlich verfügte dieser Rechtsanwalt bei seiner 30-jährigen Berufstätigkeit mit ca. 130 Fällen im Jahr aus dem familienrechtlichen Bereich über hinreichende praktische Erfahrung.

Diesen Vortrag hielten die Karlsruher Richter für nicht stichhaltig. Die Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht" sei wettbewerbswidrig und die Gefahr einer Verwechslung mit der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" bestehe durchaus. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind Benennungen nach § 7 Abs. 1 BORA unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen.

Die Richter meinten, der Verbraucher (Mandant), sei durchschnittlich nicht in der Lage, zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten unterscheiden zu können. Der rechtssuchende Mandant kennt schließlich auch die Voraussetzungen nicht, die an das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft ist und wird deshalb auch nicht zwischen der streitigen Bezeichnungen unterscheiden können.

Im Duden ist zu Fachanwalt folgendes enthalten: „Rechtsanwalt, der auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert ist", und so sahen es auch die Oberlandesrichter.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. 3. 2013, 4 U 120/12).