Betreuungsverfügung

Es passiert täglich auf unseren Straßen, ein Verkehrsunfall ist schwerwiegend aber nicht tödlich und der Verletzte lebt, ist aber nicht ansprechbar.
So jemand - das trifft auch die jüngsten unter uns - ist sehr schnell auf Hilfe angewiesen. Sobald man seinen Willen nicht mehr selbst artikulieren kann, sind Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung die einzigen Helfer in der Not, um nicht einen Berufsbetreuer statt der eigenen Familie als Betreuer zu erhalten. Vielleicht zu Ihrem Trost: Die meisten Berufsbetreuer sind besser als ihr Ruf und versehen ihre tägliche Arbeit sehr aufopferungsvoll.

Zum kurzen Überblick: Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht regeln, WER mit Ihren Angelegenheiten betraut wird. Die Patientenverfügung regelt, WIE mit Ihrem Leben verfahren werden soll.

Errichtung einer Betreuungsverfügung

Um schon vor Eintritt eines Betreuungsfalles die Möglichkeit zu nutzen, darauf Einfluss zu nehmen, wer später für einen selber Betreuer wird, sollte man rechtzeitig eine Betreuungsverfügung abfassen. Denn eine Betreuungsverfügung ist für das Vormundschaftsgericht grundsätzlich bindend (§ 1897 BGB), d.h. das Vormundschaftsgericht darf nicht selber jemanden aussuchen.

Wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder aus einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung heraus nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten alleine zu regeln, wird ihm ein Betreuer bestellt (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein Betreuer darf nur für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt werden, nämlich in dem, in welchem die Betreuung erforderlich ist. Das kann sein:

  • die Vermögenssorge,
  • die Gesundheitssorge,
  • die Aufenthaltsbestimmung und
  • Vertretung vor Ämtern und Behörden.
  • Nach der Bestellung eines solchen Betreuers ist dieser der gesetzliche Vertreter des Volljährigen.

    Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Betreuung ist gemäß § 68 b des Gesetztes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zwingend ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand (physisch und/oder psychisch) erforderlich. Dem Gutachten muss ein zeitnaher persönlicher Kontakt zwischen Sachverständigem und Betroffenem zugrunde liegen. Danach wird durch das Vormundschaftsgericht über die Betreuung entschieden.

    Aus diesem Grund ist es am besten, eine Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen und der Person des Vertrauens zu übergeben oder an einem sicheren Ort zu hinterlegen. Diese Person hat die Betreuungsverfügung sofort an das Vormundschaftsgericht zu geben, wenn sie von der Einleitung eines Betreuungsfalles Kenntnis erhält. In Sachsen-Anhalt kann die Betreuungsverfügung auch beim Vormundschaftsgericht gleich hinterlegt werden.

    Inhalt einer Betreuungsverfügung

    Der Inhalt einer Betreuungsverfügung kann so aussehen, dass die Person des Betreuers festgelegt wird - einfach ein Name: Betreuer soll werden ... .

    Aber auch der, der es nicht werden soll, kann angegeben werden.

    Es kann bestimmt werden, dass der bisherige Lebensstandard beibehalten wird (im Gegensatz zu früher, als es die Pflicht für den Betreuer gab, zu sparen und Vermögen für den Betreuten bzw. dessen Erben anzuhäufen).

    In einer Betreuungsverfügung kann weiter festgelegt werden, dass bestimmte Personen Geld oder Sachgeschenke bekommen und Wünsche zum Abschluss eines Bestattungsvertrages geäußert werden. Es kann weiter bestimmt werden, wer sich im Fall der Pflegebedürftigkeit kümmern soll etc. pp. Verbunden werden kann eine Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung.

    Die Sicherheit einer Betreuungsverfügung - Überwachung des Betreuers

    Wichtig zu wissen ist, dass erst einmal die Betreuungsbedürftigkeit von Gerichts wegen festgestellt wird. Wirklich nur in tatsächlichen Betreuungsfällen, wird ein Betreuer eingesetzt.

    Dann - und es ist hier egal ob es ein Berufsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer (Ehemann, Ehefrau, selbst ausgesuchte Betreuer) ist - wird jeder Betreuer vom Vormundschaftsgericht überwacht und kontrolliert. So ist er z. B. jährlich zur Rechnungslegung verpflichtet und muss alle Einnahmen und Ausgaben des Betreuten nachweisen und belegen.

    Fazit: Wer sich von "fremden" oder nicht so nahe stehenden Personen betreuen lassen will, sollte eine Betreuungsverfügung errichten, da das Vormundschaftsgericht sämtliche Schritte eines Betreuers überwacht.