Was ist Erbrecht?

Man kann quasi auf zweierlei Art (fast) ohne Gegenleistung zu etwas kommen: Man kann es geschenkt kriegen oder ererben. Beides bedeutet - man erhält etwas ohne Gegenleistung. Der Volksmund hat es präzise formuliert - etwas mit der warmen oder mit der kalten Hand geben.

Wir beschäftigen uns hier mit "der kalten Hand" also den Erwerben von Todes wegen und ich möchte Ihnen nur einen kurzen Überblick über allgemeine Regeln geben. Unser deutsches Erbrecht ist hauptsächlich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Das Erbrecht beginnt mit § 1922 BGB, in dem es in Absatz 1 dieses Paragraphen beschreibt, was beim Tode einer Person rechtlich passiert: 1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

... mit dem Tode geht das Vermögen auf eine andere Person über ... das ist erben.

Da nicht immer der erbt, der erben sollte und viele Verwandte erst gar nicht bedacht wurden, gibt es zahlreiche Regelungen hierzu.

Regelungen im BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (damit alles seine schöne Ordnung hat) teilt man gewisse Themen in sogenannte Abschnitte - die im erbrechtlichen Teil des BGB etwa so zu finden sind:

Das sind die gängigsten und bekanntesten Abschnitte. Ich möchte Ihnen aber auch die relativ unbekannten Teile nicht verschweigen:

 

 

Der letzte Paragraph im Erbrecht und im ganzen BGB überhaupt ist der § 2385, der noch etwas zum Erbschaftskauf zu sagen hat.

Prozessuales im BGB

Ungewohnt für uns heute ist der Umstand, dass ein ganzer Abschnitt dem Erbschein gewidmet ist, obwohl es doch noch Prozessgesetze gibt. Im Falle des Erbrechts nämlich - so widersprüchlich es klingt - die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - kurz FamFG.

Ich persönlich finde die "Betitelung" des FamFG etwas missglückt, da es mit seinem Kurznamen den Eindruck erweckt, nur für das Familienrecht zuständig zu sein.

Das ist aber nicht so, es gibt hier neben den allgemeinen Regelungen für alle Teilnehmer an Verfahren der "Freiwilligen Gerichtsbarkeit" ab dem § 342 FamFG - Paragraphen, die sich ausschließlich mit erbrechtlichem Prozessrecht beschäftigen: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373).