Meldung nichtehelicher Kinder beim Nachlassgericht

Die Justizminister der Länder haben auf ihrer Herbstkonferenz am 09.11.2011 in Berlin einen verbesserten Schutz der Erbrechte für nichtehelicher Kinder besprochen.
„Nicht alle Menschen haben Kontakt zu den leiblichen, unverheirateten Eltern, manche kennen sie überhaupt nicht“, sagte Baden-Württembergs Justizminister Rainer Stickelberger am Mittwoch (9. November 2011) in Berlin: „Trotzdem sind sie erbberechtigt. ...“ Dafür müssten die Nachlassgerichte und in dieser Folge auch die erbberechtigten nichtehelichen Kinder verlässlich über den Tod der Eltern informiert werden.

Die bislang nicht elektronisch erfassten Daten nichtehelicher Kinder sollen in das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer aufgenommen werden.

Zentrales Testamentsregister

Ab dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Rechtslage nichteheliche Kinder

Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte hat sich die Rechtslage nichtehelicher Kinder mehrfach geändert. Mit diesen Änderungen wandelte sich auch die Regeln zur Erfassung der Daten der Kinder. Nichteheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 2009 zur Welt kommen, werden in das Geburtenregister beider Elternteile eingetragen. Das war bislang nicht so und die nichtehelichen Kinder waren zum Beispiel nur der Mutter beigeschrieben. Wenn in so einem Falle der Kindesvater verstarb, wurde das nichteheliche Kind vom Nachlassgericht nicht informiert.

Seit 2009 ist jedoch die Weitergabe der Daten im Todesfall der Eltern gesichert.

Für nichteheliche Kinder, die zwischen 1970 und 2008 geboren wurden, ist das nicht gewährleistet. Es wurden zwar sogenannte "weiße Karteikarten" geführt, die in den Testamentskarteien beim Geburtsstandesamt der Eltern aufbewahrt werden.
Jedoch ist diese „Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden“ seit März 2010 außer Kraft. Diese Dienstanweisung war die Grundlage für die "weißen Karteikarten" und die Weitergabe der Angaben über nichteheliche Kinder an die Nachlassgerichte. Nun beseht eine Lücke von einem Jahr - 2011.

Die Justizminister sprachen sich in Berlin dafür aus, die weißen Karteikarten elektronisch zu erfassen und in das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer zu übernehmen.

Quelle: http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1272306/index.html

Meinung Rechtsanwalt Familienrecht, Erbrecht

Nun ist die Politik gefragt, die alles in rechtliche Formen gießen muss, um diese doch relevate Lücke zu schließen.

Ihre Rechtsanwältin Berit Sander aus Halle (Saale)