Erhöhung des Unterhaltsvorschuss

Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 - heute veröffentlicht - wurde nicht nur der Kindesunterhalt 2015, der Kindesunterhalt 2016 und das Kindergeld angehoben, sondern auch der Unterhaltsvorschuss.

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss erhält dasjenige Kind,

Das Elternteil bei dem das Kind lebt, kann zum örtlichen Jugendamt gehen und dort bei der Unterhaltsvorschussstelle Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser Unterhaltsvorschuss wird in zwei Kategorien eingeteilt: Einmal für Kinder die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Kinder die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Unterhaltsvorschuss wird tatsächlich als Vorschuss für den so genannten Barunterhaltspflichtigen vom Jugendamt vorgeschossen. Das Jugendamt holt sich - meistens nach Ablauf der Höchstförderungsdauer - dieses Geld vom Unterhaltspflichtigen zurück.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Bislang betrug der Unterhaltsvorschuss für Kinder die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben monatlich 317,00 €. Hierauf wird das komplette staatliche Kindergeld derzeit i.H.v. 184,00 € angerechnet, so dass der Unterhaltsvorschuss für ein Kind das jünger als 6 Jahre alt ist 133,00 € beträgt.

Für ein Kind in dem Alter zwischen 6 und 12 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss derzeit 364,00 €, zieht man das Kindergeld ab, erhält man einen Betrag von 180,00 €.

Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ab Juli 2015 bis 2016

Nun wurde mit dem oben genannten Gesetz auch der Unterhaltsvorschuss für die Zeit ab dem 1. Juli erhöht.

Ab dem Jahr 2016 gelten dann folgende Beträge