Weihnachtsgeld und die betriebliche Übung

Die Weihnachtszeit rückt heran und damit auch die Frage, ob man als Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlt. Gewöhnlich war es so, dass dann unter den Lohnschein geschrieben wurde: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch.“

Dies sollte den zahlenden Arbeitgeber vor der sogenannten betrieblichen Übung schützen, nämlich dass der Arbeitnehmer nach Ablauf von drei Wiederholungsjahren einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und diesen auch durchsetzen kann. Das nennt man den Freiwilligkeitsvorbehalt - das heißt, dass man als Arbeitgeber selbst entscheiden kann, ob man Weihnachtsgeld zahlt oder nicht.

Damit ist es vorbei: Wenn man mindestens drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld zahlte, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Weihnachtsgeld. "Für jährlich an die gesamte Belegschaft gezahlte Gratifikationen besteht die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt (st. Rspr., vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360, 368 f - aus juris.)".

Die Gründe dafür liegen im Arbeitnehmerschutz. Früher konnte man nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG die betriebliche Übung des Zahlens durch eine geänderte betriebliche Übung - dem Nichtzahlen - beendet werden. Es wurde angenommen, aufgrund der dadurch zustande gekommenen konkludenten Vereinbarung sei der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung der Gratifikation verpflichtet. Durch die dreimalige widerspruchslose Annahme einer ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation schaffe der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Dieser habe aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers keine Veranlassung, eine ausdrückliche Änderung der vertraglichen Abrede herbeizuführen.

Und welcher Arbeitnehmer hat sich schon getraut, der Nichtzahlung zu widersprechen.