Das Erbe ausschlagen - aber wie und wann ?

Nehmen wir einen Beispielsfall: Der Vater einer Mandantin ist am Karfreitag (25.03.2016) verstorben. Der Vater war mittellos und lebte im Pflegeheim. Nun möchte die Mandantin das Erbe ausschlagen. Bis wann und wo muss sie das gemacht haben?

Bis wann kann das Erbe ausgeschlagen werden?

Die Ausschlagungsfrist richtet sich nach § 1944 BGB. Darin steht:
"(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall (der Erbschaft) und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt."

Das bedeutet - an dem Tag, als zum Beipiel die Betreuerin aus dem Pflegeheim angerufen hat, um den Tod mitzuteilen - beginnt die sechswöchige Frist zu laufen. Wenn ich mich nicht verrechnet habe, endet sie am 06.05.2016.

Lässt man diese Frist verstreichen, wird man automatisch Erbe von allem Guthaben und auch von allen Schulden.

Erbe ausgeschlagen - trotzdem Bestattungspflichtiger?

Hier fallen zwei Rechtsinstitute auseinander: Das Erbe und die Bestattungspflicht. Also selbst wenn man das Erbe ausgeschlagen hat, kann es sein, dass man die Beerdigung des Verstorbenen bezahlen muss. Genaueres lesen Sie in diesem Artikel.

Wo schlägt man das Erbe aus?

Man kann das Erbe bei einem Notar ausschlagen und auch beim Nachlassgericht. Notare sind zeitlich etwas flexibler, müssen aber Gebühren mit Mehrwertsteuer erheben und sind darum um 19 % teurer.

Zum Notar und auch zum Nachlassgericht nehmen Sie am besten die Sterbeurkunde des Verstorbenen mit. Die erhalten Sie vom Bestatter. Und eine Geburts- oder Heiratsurkunde von sich und dann können Sie zu Protokoll erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen.

Doch Vorsicht - seien Sie sich bei der Mittellosikgkeit des Nachlasses sicher, denn eine Ausschlagung anzufechten ist weitaus schwieriger als die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen eines Irrtums.