Was bedeutet ein relatives Verfügungsverbot im Grundbuch?

Grundbücher sind grob gesagt in vier Teile aufgeteilt:

In so manchem Grundbuch ist in Abteilung II ein Verfügungsverbot zugunsten der Bundesstraßenverwaltung nach § 52 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingetragen worden.

Was hat es damit auf sich? Darf ich jetzt nicht mehr verkaufen?

Bei einem Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 S. 1 FlurbG handelt es sich um ein relatives Verfügungsverbot i. S. v. § 135 BGB. Da es sich um ein relatives (also kein absolutes) Verfügungsverbot handelt, ist die verbotswidrige Verfügung nur gegenüber dem Verbotsgeschützten unwirksam. Das Verfügungsverbot führt also nicht zu einem Verlust der Verfügungsbefugnis und bewirkt auch keine Grundbuchsperre.

Das bedeutet, wenn Sie diese Grundstücke veräußern wollen, so können Sie dies tun. Aber, sollte die Bundesstraßenverwaltung wenn sie Grundstücke einzieht, Abfindungen zahlen, werden diese an den neuen Eigentümer geleistet.

Das Verfügungsverbot besagt lediglich, dass, wenn eine Abfindung gezahlt wird, das Grundstück in dieser Zeit nicht veräußert werden kann:
"§ 52 Flurbereinigungsgesetz
(1) Ein Teilnehmer (am Flurneuordnungsverfahren) kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.

(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.

(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. ..."