Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren

Das kann schon eine komplizierte Angelegenheit sein.

Normalerweise ist es so, wenn man beim Gericht einen Vorschuss geleistet hat, kriegt man den Rest zurück - nicht so im Ehescheidungsverfahren. Da wird der Überschuss vom Vorschuss der anderen Partei gutgeschrieben. Was die Staatskasse einmal hat, behält sie.

Machen wir ein Beispiel: Der Ehemann lässt den Ehescheidungsantrag einlegen. Dafür bezahlt er einen Vorschuss an die Gerichtskasse, damit der Antrag überhaupt zugestellt werden kann, in Höhe von 400,00 Euro.

Während der Scheidungsverhandlung werden die Verfahrenswerte für Ehescheidung und Versorgungsausgleich festgesetzt mit dem Ergebnis, dass insgesamt Gerichtskosten von 600,00 Euro anfallen.

Im Scheidungsbeschluss steht ungefähr folgendes: 1. Die am XY geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Der Versorgungsausgleich wird... durchgeführt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das bedeutet - jede Partei hat von den 600,00 Euro Gerichtskosten 300,00 Euro zu zahlen.

Der Ehemann hat schon bezahlt, gleich am Anfang.

Die Ehefrau muss noch die 300,00 Euro zahlen. Und nun wird folgendes gemacht: Die 100,00 Euro, die der Ehemann zuviel gezahlt hat, werden der Ehefrau gut geschrieben und von den Gerichtskosten, die sie zu zahlen hätte, abgezogen.

Das heißt: Die Ehefrau muss an ihren Ehemann die 100,00 Euro (zurück-)zahlen und an die Staatskasse 200,00 Euro.

Wenn die Ehefrau nicht freiwillig zahlt, kann der Ehemann gegen sie einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken. Der weißt die zu zahlende Summe und auch gleich Zinsen mit aus.