Kosten des Umgangs

Im Gesetz steht nur folgendes: § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern (Absatz 1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Häufig ist jedoch zwischen den Eltern streitig, wer für welche Kosten aufzukommen hat. Im Regelfall entstehen Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen des Kindes und für den Elternteil, der umgangsberechtigt ist; daneben auch für Verpflegung, bei großen Entfernungen sogar für Übernachtungen und Flüge.

Diese Kosten hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte zu tragen.

Dafür steht  ihm der hälftige Kindergeldanteil zur Verfügung, um die Umgangskosten zu finanzieren, § 1612b Abs. 1 BGB.

Problematisch wird der Fall, wenn der Umgangsberechtigte nicht so hohe Einnahmen hat und er den Umgang faktisch nicht wahrnehmen kann, weil er sonst keinen Kindesunterhalt zahlen kann. Dies ist dann jedoch eine Frage der Unterhaltsberechnung.

Ich sage es mal so: Der Umgang sollte nicht wegen dem Unterhalt eingeschränkt werden müssen.

Ist aber ein Elternteil umgezogen und entstehen dadurch erhöhte Umgangskosten, so sind diese erhöhten Kosten leichtfertig verursacht und können nicht (wenn der Weggezogene der Unterhaltspflichtige ist) beim Kindesunterhalt abgezogen werden. Anders herum, ist der unterhaltsberechtigte Elternteil unnötig weggezogen, hat er sich an den Umgangskosten zu beteiligen, manchmal auch indirekt, wenn diese Umgangskosten bei der Kindesunterhaltsberechnung als Ausgaben berücksichtigt werden.