Vorsicht bei einer Samen-(Becher-) Spende vor dem rechtlichen Rattenschwanz

Möchten zwei Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, sich den Kinderwunsch erfüllen, so stehen ihnen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen:

Beide Verfahren bergen allerdings rechtliche Risiken, wenn es mit der Befruchtung geklappt hat und sich Nachwuchs eingestellt hat.

Kein gemeinsames Sorgerecht bei gleichgeschlechtlichen Partnern

Denn auch wenn beide Frauen verheiratet sind, ist die Partnerin der Mutter des Kindes nicht automatisch der zweite Elternteil des Kindes. Bei heterosexuellen Paaren wäre dies der Fall, § 1592 BGB.

Erst einmal - wie ungerecht.

Auch eine Anerkennung der Elternschaft ist ausgeschlossen.

Die Lebenspartnerin wird auch nicht als (Mit-)Mutter in das Geburtsregister eingetragen.

Lediglich im Wege der Stiefkindadoption kann die Lebenspartnerin/Ehefrau der Mutter derzeit zum zweiten Elternteil werden (so BVerfG NJW 2013, 847).

Nach der Geburt des Kindes ist die Gebärende erst einmal alleinsorgeberechtigt, § 1626a Absatz 3 BGB.

Der Ehegattin der Mutter steht lediglich das kleine Sorgerecht zu, mit welchem sie Entscheidungen des Alltags für das Kind treffen kann.

Vaterschaftsanerkennung

Bei einer Becherspende sich der Vaterschaftsanerkennung in den Weg zu stellen, hieße weitere Kosten produzieren, wenn nämlich in einem gerichtlichen Verfahren mit Gutachtenerstellung, die Vaterschaft eindeutig festgestellt wird. Damit wird der Spender der rechtliche Vater des Kindes.

Stiefkindadoption

Zur Stiefkindadoption ist der Gang zum Notar notwendig. Dieser beurkundet die Einwilligungserklärung des Kindes, vertreten durch seine allein sorgeberechtigte Mutter (§ 1746 BGB), des Vaters des Kindes (§ 1747 BGB) und den Antrag der Annehmenden (§ 1752 BGB).

Nach vielerlei Hürden erfolgt eine Genehmigung durch das Familiengericht und das Kind hat dann zwei sorgeberechtigte Mütter.

Umgang des leiblichen Vaters

Was sich nicht vermeiden lässt - auch wenn es eine Becherspende war - dass der leibliche Vater später sein Herz für das Kind entdeckt. Dann steht ihm mit der Anerkennung der Vaterschaft ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB auf Grund der Vaterstellung zu.

Im Endergebnis hat das Kind dann zwei sorgeberechtigte Mütter und einen umgangsberechtigten Vater.

Zu etwas weniger Aufregung führt die anonyme Samenspende bei einer künstlichen Befruchtung. Da hier der Vater nicht bekannt ist, wird voraussichtlich kein anonymer Samenspender sein Umgangsrecht einfordern.