Was macht ein Verfahrensbeistand?

Sowohl in Umgangs- als auch Sorgerechtsverfahren kann ein Verfahrensbeistand vom Familiengericht bestellt werden. Es ist notwendig eine solche Person zu bestellen, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner Eltern im Konflikt steht – zum Beispiel bei einem Aufenthaltswechsel oder eine wesentliche Änderung des Umganges (der zwischen den Eltern streitig ist) erfolgen soll. Oder einfach weil man jemanden braucht, der versucht zu schlichten.

Der Verfahrensbeistand ist in solchen Verfahren der „Rechtsanwalt des Kindes“, § 158 FamFG. Diese originäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.

Er wird durch seine Bestellung Beteiligter im gerichtlichen Verfahren und kann im Interesse des Kindes auch Rechtsmittel einlegen – also z.B. gegen den Beschluss des Familiengerichtes eine Beschwerde stellen – wenn er glaubt, der Beschluss sei nicht im Sinne des Kindes.

Eine der Hauptaufgaben des Verfahrensbeistandes ist es aber, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Dazu besucht der Verfahrensbeistand die Kindeseltern oder telefoniert mit ihnen, stimmt sich mit der Kita oder der Schule ab und wirkt darauf hin, dass alle Beteiligten einen Kompromiss finden, mit dem alle leben können.

Wenn dann trotz aller Bemühungen des Verfahrensbeistandes eine mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht statt findet, wird auch der Verfahrensbeistand angehört und zu seiner Meinung gefragt.

Es ist also sehr wichtig, offen und ehrlich mit ihm zu reden, ohne den anderen Elternteil „durch den Kakao“ zu ziehen und den Verfahrensbeistand in Ruhe mit dem Kind reden zu lassen, damit er herausfinden kann, was das Beste für das Kind ist.