Der Unterschied zwischen Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt

Mit Entsetzen muss ich immer wieder lesen, dass Mandanten von mir beim Jugendamt waren und folgendes berichten: "Weiterhin habe ich die Beistandschaft vom Jugendamt mit der Beitreibung des Unterhalts zugezogen. Ich gehe davon aus, dass ich demnächst den Unterhaltsvorschuß gezahlt bekomme."

Leider sind die beiden Sachen, die hier beschreiben werden, zwei völlig verschiedene.

Unterhaltsvorschuss

Bei einer Trennung ist es oft so, dass das Kind bei einem Elternteil bleibt und der andere Elternteil auszieht. Nehmen wir weiter an, der ausgezogene Elternteil verdient 1.200,00 Euro netto und das Kind ist 13 Jahre alt.
Dann kann der betreuende Elternteil zum Jugendamt gehen, um dort sogenannten Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Dann erhält er vom Jugendamt monatliche Zahlungen in der Höhe. Dieses Geld versucht das Jugendamt bei dem ausgezogenen Elternteil wieder zu holen, daher Unterhaltsvorschuss.

Allerdings - und nun kommt der Pferdefuß - wenn der ausgezogene Elternteil nicht so viel Geld hat, also nicht leistungsfähig ist, muss die Unterhaltsvorschussstelle auch nicht so viel Unterhaltsvorschuss bezahlen.

Ich mache ein Beispiel: Das 13 jährige Kind hätte jetzt gerade Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 374,00 Euro. Der ausgezogene Elternteil verdient jedoch nur 1.200,00 Euro netto, obwohl er 40 h die Woche arbeiten geht. Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes kann man so vorgehen, dass

Vom Mindestunterhalt (374,00 Euro) sind das 32 %. Wenn diese 32 % austituliert werden - weil der andere einfach nicht mehr verdient - dann ist die Unterhaltsvorschussstelle auch nur verpflichtet, 32 % vom Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Das sind hier 87,00 Euro statt der 272,00 Euro.

Kindesunterhalt

Deswegen war es grottenverkehrt, auch noch die Beistandschaft für den Unterhalt zu beantragen, weil man sich damit unter Umständen ins eigene Knie schießt, wenn die Unterhaltsberechnung ergibt, dass der andere kein Geld hat, um mehr Unterhalt zu zahlen.

Wenn man die Beistandschaft für die Einziehung des Kindesunterhaltes beantragt (was jederzeit kostenfrei möglich ist), ist das Jugendamt wie ein Anwalt tätig und holt die Angaben des ausgezogenen Elternteils ein, um auszurechnen, wieviel Unterhalt der ausgezogene Partner zahlen muss.

Wenn das Jugendamt zu dem Ergebnis kommt, dass keine 100 % des Mindestunterhaltes erreicht werden, das betreuende Elternteil aus Unkenntnis oder weil es sich rächen will auf der Titulierung besteht, kann es dazu führen, dass das betreuende Elternteil nur noch recht wenig Geld erhält.

Daher meine Empfehlung an Sie: Nehmen Sie den Unterhaltsvorschuss, der wird nun bis 18 Jahre gezahlt. Sie machen dabei Minus in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, aber Sie erhalten jeden Monat pünktlich und regelmäßig eine Zahlung und das ist - wie ich finde - enorm nervenschonend. Und die sind unbezahlbar.