Die Vorsorgevollmacht und die Banken

Von Herrn Rechtsreferendar Thomas Fischer

Übliche Praxis bei den Geldinstituten ist, dass ein Konto nach dem Tod des Kontoinhaber gesperrt wird, wenn keine Verfügung besteht, die über den Tod hinausgeht. Dies soll dazu dienen, um Unberechtigten den Zugriff auf das Konto zu verwehren.

Die Vorsorgevollmacht bedarf keiner Form und kann an sich auch mündlich erfolgen. Dies ist aber in keinem Fall anzuraten, da hier der Beweis für die Vorsorgevollmacht fehlt. Es bietet sich an, diese schriftlich abzufassen. Weiter sollte darauf geachtet werden, die Angaben in der Vollmacht so genau, wie möglich zu machen, um spätere Unklarheiten gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Eine Vorsorgevollmacht kann dazu dienen, dies zu verhindern. So eine (Vorsorge-) Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Die Rechtsprechung beurteilt Vorsorgevollmachten wie folgt:

LG Detmold, Urteil vom 14. Januar 2015 – 10 S 110/14

Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Ohne einen Widerruf, eine Einschränkung oder Abänderung der bestehenden Vorsorgevollmachtkonto kann und darf das Geldinstitut allein aufgrund dieser Vorsorgevollmacht Anweisungen des Bevollmächtigten ausführen, ohne sich haftungsrechtlichen Risiken auszusetzen.

Hier gibt es jedoch einige Fallstricke, die beachtet werden müssen.

Grundsätzlich mögen Banken keine Vollmachten, die nicht in ihrem Hause unterschrieben wurden. Die Banken wollen dabei nicht riskieren, für entstandene Schäden durch eine falsche Vorsorgevollmacht haften zu müssen.

Es bietet sich an, einen Vordruck der Vollmacht von der Bank zu nutzen und diese dann zusammen mit einem Sachbearbeiter in der Bank zu besprechen und dort auch zu unterschreiben. Denn in aller Regel haben Banken ihre eigenen Vollmachtsvordrucke. Somit kann man einen späteren Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht umgehen und die Gefahr, Fehler zu machen, ist geringer.

Eine weitere Methode um spätere Zweifel schon von Anfang an auszuräumen, ist die notarielle Vorsorgevollmacht. Dies ist, wie es der Name schon sagt, eine Vorsorgevollmacht, welche durch einen Notar beurkundet wurde.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dabei Kosten entstehen, welche unter Umständen bei einem Geldinstitut nicht entstehen. Es ist jedoch die sicherste Methode und man kann sie auch für andere Dinge verwenden, z.B. Schriftverkehr mit den Krankenkassen.

Sollte keine notarielle Beglaubigung vorliegen und die Bank verweigert die Zusammenarbeit, empfiehlt es sich, eine Entscheidung des zuständigen Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dabei wird geprüft, ob der/die Vollmachtsgeber/-in bei der Ausstellung der Vollmacht geschäftsfähig war (Platz, Die Vorsorgevollmacht, 2. Aufl. 2007, S.194).

Auch hier entstehen wieder Kosten in Form von Gebühren.

Als allerletzten Ausweg kann man im Todesfall, wenn die Bank das Konto des Verstorbenen gesperrt hat, auch einen Erbschein beantragen. Damit erreicht man fast eher sein Ziel als mit einem langwierigen Streit vor dem Vormundschaftsgericht.

Auf jeden Fall ist im Ergebnis anzuraten, gleich Geld für eine notarielle Vorsorgevollmacht auszugeben, als später vor einem gesperrten Konto zu sitzen.