Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

verfasst von Rechtsreferendarin Lies

Der Bundestag hat mit Gesetz vom 22.03.2019 neue gesetzliche Regelungen bezüglich der Strafnorm des § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft – getroffen.

Eine Ergänzung war dringend geboten, da die bisherige Regelung der Strafnorm sehr weit gefasst war und somit eine extreme Unsicherheit bei Ärzten herrschte, inwieweit über Schwangerschaftsabbrüche informiert werden darf. Aufgrund des zudem dadurch fehlenden Informationszuganges für betroffene Frauen, kam zu der bisherigen Regelung daher einige Kritik auf: Insbesondere gehe die Intention des Gesetzgebers, Schwangerschaftsabbrüche nicht bewerben zu wollen, teils fehl. Denn ein Informationszugang von betroffenen schwangeren Frauen ist gerade bei diesem empfindlichen Thema von grundlegender Bedeutung bei der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch. Für die betroffenen Frauen muss dabei der Informationszugang so gewährleistet sein, dass ein schneller Zugriff möglich ist. Ein solcher Informationszugriff ist aber nur dann möglich, wenn Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, welche darüber informieren Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, nicht befürchten müssen, strafrechtlich verfolgt zu werden.

Der Informationszugang für betroffene Frauen soll daher dahingehend erleichtert werden, dass die Bundesärztekammer nunmehr eine Liste über Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen zu führen hat, welche Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 Strafgesetzbuch durchführen. Die Liste soll dabei auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches enthalten. Die Liste soll u.a. dabei monatlich aktualisiert, im Internet veröffentlicht und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung gestellt werden.

Zudem soll für Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Demnach soll es laut der neuen Regelung u.a. nicht strafbar sein, wenn lediglich auf die Tatsache hingewiesen wird, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, die nicht nach § 218a Abs. 1 bis 3 Strafgesetzbuch strafbewehrt sind.

Das gesetzliche Verbot, für Schwangerschaftsabbrüche zu werben und so das Rechtsgut des ungeborenen Lebens zu schützen, soll dennoch weiterhin aufrecht erhalten bleiben.