Hilfen für Kindesunterhalt durch das Jugendamt

Wer sich keinen Rechtsanwalt leisten möchte, kann sich beim örtlichen Jugendamt Hilfe holen. Grob gesagt, kann die Hilfe für das Durchfüttern der Kinder auf drei verschiedene Arten eingeholt werden und sie ist immer kostenfrei:

Die unterhaltsrechtliche Beratung

Anträge auf eine unterhaltsrechtliche Beratung nach § 18 SGB VIII liegen eigentlich in jedem Jugendamt aus.

Damit kann das alleinerziehende Elternteil den Antrag stellen, dass das Jugendamt eine unverbindliche Berechnung des Kindesunterhaltes vornimmt und dazu die Unterlagen von allen Beteiligten einholt. Es erfolgt eine Berechnung durch das Jugendamt und diese Berechnung ist nicht bindend, sondern eher wie ein Vorschlag an die Eltern zu betrachten.

Die (unterhaltsrechtliche) Beistandschaft

Einen Zacken schärfer ist die unterhaltsrechtliche Beistandschaft. Diese ist in den §§ 1712 ff BGB geregelt.

Hier darf das Jugendamt das minderjährige Kind wie ein gesetzlicher Vertreter vertreten und für das Kind sogar vor dem Familiengericht klagen. Das Jugendamt ersetzt an der Stelle Mutter/Vater, um für das Kind tätig zu sein. Der so errungene Titel ist vollstreckbar, d.h. aus ihm kann die Zwangsvollstreckung des Kindesunterhaltes hergeleitet werden. Das kann man sich so vorstellen, dass der Beistand wie ein Rechtsanwalt für das Kind tätig wird.

Für die Beistandschaft stellt man einen Antrag, wenn man sie haben will und einen wenn man sie nicht mehr will.

Der Unterhaltsvorschuss

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine staatliche Ersatzleistung für nichtgezahlten Kindesunterhalt bis zum 18. Lebensjahr. Da diese Leistung für den Unterhaltspflichtigen vorgenommen wird, hat die Unterhaltsvorschussstelle die Möglichkeit, sich den gezahlten Vorschuss wiederzuholen.