Aufteilung einer Erbengemeinschaft, wenn Miteigentümer fehlen

Die Frage eines Mandanten: Wir haben uns die Unterlagen gestern Abend noch einmal angesehen. Uns ist aufgefallen, dass im Grundbuch – im Gegensatz zum Erbschein – die Eigentumsanteile der Erbengemeinschaft nicht differenziert dargestellt werden. Die entsprechenden Unterlagen müssten Ihnen ja noch vorliegen.

Anhand des Grundbuchauszuges ist also nicht nachvollziehbar, dass meine Frau 12/16 Anteile (75%) auf sich vereint und jeder der 4 „Miteigentümer“ lediglich „je 1/16 Anteil“ hat (zusammen 25%).

Nun unser eigentliches Anliegen.

Lässt sich das Grundbuch denn nicht in der Art bereinigen, dass die Anteilsverhältnisse klar zum Ausdruck kommen?

Dann könnten über die Notarin sicher auch die 12/16 Anteile auf unsere Tochter übertragen werden . Oder sehen wir das falsch.

Meine Antwort: ... genau da liegt das Problem. Ich habe Ihnen mal ein Urteil des Kammergerichts Berlin rausgesucht, die das Problem recht anschaulich zum Ausdruck bringt:

Keine Vormerkung an Miteigentumsanteil für Grundstücksanteilsauflassung

BGB §§ BGB § 883, BGB § 1008

Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden.

KG, Beschl. v. 18. 12. 2012 – 1 W 367/12

I. Es fehlt bereits an einer hinreichend bestimmten Bewilligung. Die Bewilligung einer Vormerkung muss mit der im Grundbuchverfahren erforderlichen Bestimmtheit enthalten, an welchem Belastungsobjekt die Vormerkung eingetragen werden soll und welcher Art der vorzumerkende Anspruch ist (Schöner/Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rdnr. 1507).

Der Grund ist darin zu sehen, dass eine Erbengemeinschaft (und Ihre Erbengemeinschaft besteht wiederum aus mehreren Erbengemeinschaften) nicht einzeln eingetragen werden kann, denn dazu bedürfte es der Zustimmung und Mitarbeit der anderen  Miterben. Eine Erbengemeinschaft - ist auch eine Miteigentümergemeinschaft - und lässt sich ohne Verstoß gegen die Physikalischen Gesetze nicht erklären.

Ich weiß nicht, ob ich es Ihnen schon einmal verdeutlicht habe mit dem Stapel Visitenkarten. Sie müssen sich das so vorstellen, dass jeder Miterbe Miteigentümer mit allen anderen Miteigentümern an jeder Stelle des Grundstückes ist. Das bedeutet unter Verstoß gegen den (ich glaube es war irgend so ein griechischer Mathematiker) Grundsatz, wo ein Körper ist, kann kein zweiter sein, ist an ein und derselben Stelle des Grundstückes eine Miteigentümerschaft gegeben. Es gibt keine Möglichkeit, vor einer Erbauseinandersetzung zu sagen, wem welches Stück am Haus gehört.

Ich versuche die Miteigentümer immer durch einen Stapel Visitenkarten darzustellen. Da man alle Miteigentümer benötigt, um den Stapel Visitenkarten einzeln zuzuordnen, so wie Sie es geplant haben, fehlen uns die unbekannten Miteigentümer. Nur wenn diese namentlich oder durch einen Nachlasspfleger vorhanden sind, kann die Miteigentümerschaft aufgehoben werden. Das ist eine klassische Erbauseinandersetzung, die viele Erbengemeinschaften durchführen.

Das bedeutet, was Sie planen, ist in Ihrem Fall leider nicht möglich, es sei denn es gibt einen Nachlasspfleger der die unbekannten Erben vertritt. Und das ist (soweit ich mich erinnere) uns schon einmal misslungen.

Es tut mir sehr leid, Ihnen keine andere Nachricht zu überbringen.

Mit freundlichen Grüßen

Berit Sander Rechtsanwältin